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  1. Die Strafe ist eine Sanktion der Gesellschaft, die Tadel ausdrücken soll. Eine Strafe wird gegen eine Person verhangen, die rechtswidrig und schuldhaft einen Tatbestand des Strafgesetzbuches durch Tun oder Unterlassen erfüllt hat und wirkt spezial- sowie generalpräventiv. Somit setzt eine Strafe stets die Schuld des Angeklagten voraus.

  2. 26. Jan. 2024 · Die Straftheorien im Überblick. Das Strafrecht ist ein elementarer Bestandteil der juristischen Ausbildung. Dennoch fragt man sich als Student viel zu selten, worin eigentlich der Zweck der Strafe besteht. Aus der Diskussion hierüber haben sich unterschiedliche Straftheorien entwickelt, die der folgende Beitrag übersichtlich zusammenfasst.

  3. 27. Dez. 2023 · Strafrecht - Begriff und Bedeutung. Es umfasst die Gesamtheit all der Rechtsnormen, in welche die Voraussetzungen für einen Straftatbestand und seine Rechtsfolgen fallen. Das Urteil darüber ...

  4. 9. Jan. 2024 · Die Strafe kann jedoch im Ergebnis abgemildert werden. Die zu erwartende Strafe ist in der Regel eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Vollendeter Totschlag und Strafrahmen Der...

  5. Das Strafrecht bezeichnet in der deutschen Rechtsordnung das Rechtsgebiet, das bestimmte menschliche Rechtshandlungen ( aktives Tun, Dulden, Unterlassen bei bestehender Rechtspflicht) als von der Norm „ abweichendes Verhalten “ unter staatliche Strafe stellt. Das Strafrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts, der sich im Lauf der ...

  6. Strafaussetzung. (1) 1 Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen ...

  7. Die Höhe der Strafe hängt von der begangenen Verfehlung ab, eine lebenslange Freiheitsstrafe wie bei § 211 StGB ist im Jugendstrafrecht allerdings nicht möglich. Während der Jugendarrest nur bis zu vier Wochen andauern darf, darf die Jugendstrafe höchstens fünf Jahre betragen, bei Heranwachsenden bereits zehn Jahre, § 105 Abs. 3 JGG.