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  1. 81. Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden, in Ausnahmefällen 9,5 Stunden, in der Dienstschicht nicht übersteigen. Abweichend von Satz 1 darf die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit an höchstens 30 Werktagen im Jahr auf zehn Stunden verlängert werden. $ 9 Abs. 1 Satz 2 TV-N gilt entsprechend.

  2. Um eine korrekte Eingruppierung im öffentlichen Dienst zu gewährleisten, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber insbesondere die rechtlichen Regelungen und Vorgaben beachten und auch im konkreten Arbeitsverhältnis umsetzen. Dabei gibt es einige praktische Tipps und Hinweise, die helfen können, typische Fehlerquellen und Fallstricke zu vermeiden.

  3. 7. Feb. 2024 · Eine Höhergruppierung bedeutet im öffentlichen Dienst den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Diese Entgeltgruppen des TVöD sind mit den Ziffern 1 bis 15 bzw. E1 bis E15 bezeichnet: Oft sollten Sie sich das mit der Höhergruppierung jedoch noch einmal überlegen, denn eine höherwertige Tätigkeit bedeutet nicht automatisch auch ein ...

  4. Dies gilt auch dann, wenn die Herabgruppierung kurz nach einer Höhergruppierung folgt und der Arbeitnehmer dadurch eine Stufe schlechter steht als vor der Höhergruppierung. Das BAG hat entschieden, dass die Tarifregelung im TV-L grundrechtskonform ist. Auch ein Hinweis des Arbeitgebers auf die entgeltrechtlichen Auswirkungen war nicht ...

  5. 25. März 2022 · Entgeltordnung zum TVöD: Regeln für die Eingruppierung. Die in mehreren Jahren zwischen Arbeitgebern (VKA) und den Gewerkschaften (ver.di, GEW, GdP, IG BAU und Beamtenbund) ausgehandelte Engeltordnung definiert Tätigkeitsmerkmale für alle Berufe, die es im öffentlichen Dienst der Kommunen gibt.

  6. Wir zeigen Beispiele für die Eingruppierung bzw. Höhergruppierung nach dem TV-L von Stellen, Ausbildungsberufen und Studienabschlüssen (Diplom, Bachelor, Master). Die Aufstellung beinhaltet die Entgeltgruppen E1 - E 15. Siehe ferner die Informationen zur. Eingruppierung von Pflegekräften nach TV-L (KR 5 - KR 17) und die.

  7. § 12 Eingruppierung (Bund) (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.