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  1. www.bft.de › aktuelles › rechtstippsHöhere Gewalt :: BFT

    1. Apr. 2020 · Höhere Gewalt wird in der Rechtsprechung und Literatur definiert als ein „von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis". Zuletzt hat dies der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 16.05.2017 (Az. X ZR 142/15) entsprechend ...

  2. 4. Mai 2020 · Der Begriff der höheren Gewalt ist zwar nicht abschließend definiert. Zur Annahme von höherer Gewalt verlangt die Rechtsprechung aber, dass ein "von außen kommendes, keinen betrieblichen ...

  3. 4. Nov. 2021 · Höhere Gewalt? Bei Windstärken ab 14 Beaufort (entspricht 150 – 166 km/h) nimmt die Rechtsprechung in der Regel „höhere Gewalt“ an mit der Folge, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer nicht einstandspflichtig ist. Liegen die Windgeschwindigkeiten darunter und eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kann nachgewiesen ...

  4. liegt außerhalb des Schutzbereichs der Amtspflicht und ist haftungsausschließende, höhere Gewalt nach ?22 HPflG(so: BGH, Urteil vom 22.04.2004 –Az.: III ZR 108/03 –Katastrophenregen –; BGH, Urteil vom 26.04.2001 –Az.: III ZR 102/00) • bislang aber keine Rechtsprechung des BGH, ob Haftungsausschluss (höhere Gewalt) auch bei

  5. Ein von außen kommendes, unvorhersehbares und unbeherrschbares außergewöhnliches Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet bzw. abgewendet werden kann (z.B. Blitzschlag, Erdbeben, Pandemie). Im deutschen Recht ist Höhere Gewalt, bis auf Ausnahmen (z.B. gibt § 651j BGB bei höherer Gewalt im Reisevertragsrecht den ...

  6. 19. März 2022 · Die Rechtsprechung hat den nicht legal definierten Begriff der Anführungszeichen „höheren Gewalt“ ausgestaltet und definiert ihn allgemein wie folgt: „Höhere Gewalt ist ein ...

  7. 21. Aug. 2012 · Die Lufthansa atmet auf. Mit seinen Entscheidungen vom 21.8. hat der BGH dem Luftverkehrsunternehmen viel Geld gespart. In seinen mit Spannung erwarteten Urteilen hat er den Streik bzw. die Ankündigung eines solchen als höhere Gewalt qualifiziert, die das Unternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung befreit.