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  1. Ist ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und kommt es dann zu Kurzarbeit, hat der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zu leisten, solange noch keine Kurzarbeit ausgeführt wird. Sobald und solange ein Arbeitsausfall entsteht, wird das fortzuzahlende Entgelt jedoch um Ausfallzeiten gekürzt. Dies folgt schon aus § 4 Abs. 3 EFZG ...

  2. Wenn Kurzarbeit angeordnet wird, ohne dass es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des Lohns für die volle Arbeitszeit. Dazu müssen sie gegenüber dem Arbeitgeber ihre ganze Arbeitskraft tatsächlich anbieten. Nimmt der Arbeitgeber dieses Angebot nicht an, gerät er in sog.

  3. 28. Juli 2023 · Lohn: So erhalten Arbeitnehmer zwar weniger Lohn bei Kurzarbeit. In der Regel ist dieser jedoch noch höher als das Arbeitslosengeld. Gerade bei Geringverdienern kann das jedoch auch anders sein. Zeitliche Beschränkung: Kurzarbeit ist zeitlich beschränkt und Arbeitnehmer haben das Recht auf Rückkehr zum normalen Arbeitsverhältnis nach ...

  4. 1.2 Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Ist eine tarifvertragliche Regelung nicht vorhanden, kommt als Rechtsgrundlage eine Betriebsvereinbarung in Betracht; das ist für die Einführung von Kurzarbeit eine zweckmäßige Form, weil eine Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich des BetrVG erfasst werden, unmittelbar und zwingend gilt. [1]

  5. Zudem sollten Arbeitnehmer berücksichtigen: Auch, wenn es sich bei dem Haupt-Job nun um Kurzarbeit handelt, besteht immer noch ein Beschäftigungsverhältnis. Arbeitnehmer in Kurzarbeit können daher nicht beliebig viele Nebenjobs annehmen. Neben dem Haupt-Job kann einem 450-Euro-Minijob nachgegangen werden.

  6. Das Istentgelt ist das im jeweiligen Anspruchszeitraum tatsächlich bei Kurzarbeit erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Bei der Ermittlung dieses Werts werden alle dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltteile (einschließlich Arbeitsentgelt für Mehrarbeit) berücksichtigt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt auch bei der Ermittlung des Istentgelts unberücksichtigt.

  7. Kurzarbeit Nebenjob. Nebenjobs während einer Kurzarbeitsphase sind grundsätzlich erlaubt, werden jedoch unter Umständen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Vor Aufnahme der Nebentätigkeit muss der Arbeitgeber informiert werden. Grundsätzliche Nebenjob-Verbote sind arbeitsrechtlich nicht zulässig.

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