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  1. 18. Mai 2023 · Euro für Maßnahmen zur Besserung der Stellung von Familien beginnend ab 01.01.2021 zur Verfügung stehen. Für 2022 ist der Grundfreibetrag in Höhe von 9.984 Euro bereits festgelegt. Ebenso festgelegt ist, dass de r Höchstbetrag für den Unterhaltsleistungsabzug im Einklang mit der Grundfreibetragserhöhung in gleicher Weise angehoben wird.

  2. 23. Juni 2022 · Ab 01. Juli 2022 tritt die Senkung der zweiten Tarifstufe für Einkommen zwischen 18.000 Euro und 31.000 Euro in Kraft. Sie wird von 35 auf 30 Prozent reduziert. Aufgrund der unterjährigen Steuersenkung gilt daher bereits seit 01. Januar 2022 ein Mischwert von 32,5 Prozent zu Berechnung der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer für das gesamte ...

  3. Berechnen Sie mit dem Einkommensteuer­rechner die voraus­sichtliche Steuerbelastung für 2023 und 2024. Dabei wird die 2024 erhöhte Soli-Freigrenze selbstverständlich berücksichtigt. Rechner werbefrei in Ihre Firmen-Website einbinden. Einkommensteuer-Rechner. Steuerjahr.

  4. 24. Juli 2023 · Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022. Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2022 für kleinere Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG geschaffen. In der Praxis sind dazu zahlreiche Zweifelsfragen aufgetreten, zu welchen die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben nun Stellung nimmt.

  5. S 2282-a i. 6 1 Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2.810 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen ...

  6. Du gibst eine Steu­er­er­klä­rung ab, weil Du dazu verpflichtet bist oder weil Du es freiwillig machst. Wenn Du zur Abgabe verpflichtet bist, muss Deine Erklärung bis zum 2. Oktober 2023 beim Finanzamt sein. Die freiwillige Abgabe lohnt sich, wenn Du davon ausgehst, zu viel bezahlte Einkommensteuer zurückzubekommen.

  7. 3. Mai 2024 · Dies ist hier ab Juli 2023 bei A der Fall, da zwar kein häusliches Arbeitszimmer mehr vorliegt, er aber überwiegend im Homeoffice beruflich tätig war und an den 115 Tagen nicht seine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat. Somit kann A neben der Jahrespauschale von 630 EUR (für das erste Halbjahr) auch noch die Tagespauschale von 690 EUR (115 Tage x 6 EUR, für das zweite Halbjahr ...