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  1. 6. Mai 2024 · (1) 1 Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. 2 Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn ihm die wirksam gewordene Genehmigung oder Verweigerung durch den Betreuer mitgeteilt wird.

  2. 6. Mai 2024 · § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873 , 875 , 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

  3. 13. Mai 2024 · Das würde bedeuten, dass nach § 106 BGB ein Minderjähriger, der das siebte Lebensjahr vollendet hat, in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Eine wirksame Einwilligung ...

  4. 6. Mai 2024 · Schenkung & Spanisches Erbrecht. nach dem schon erwähnten § 328 BGB: Schenkung von M an B durch Verpflichtung des A, nicht an M, sondern an B zu bezahlen. Das ist Standard bei ...

  5. 12. Mai 2024 · Aktivlegitimation bezeichnet in der Rechtssprache die Befugnis einer Person (natürlich oder juristisch), vor Gericht einen bestimmten Anspruch geltend zu machen. Sie ist eine wesentliche ...

  6. 2. Mai 2024 · Die nachträgliche Genehmigung der tatsächlichen Verständigung durch den zuständigen Amtsträger in entsprechender Anwendung von §§ 177, 184 BGB führt nicht zur Wirksamkeit der tatsächlichen Verständigung. Damit wird der eingeschränkten Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG des Stpfl. bei einer tatsächlichen Verständigung ...

  7. 6. Mai 2024 · § 1852 Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte § 1853 Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen § 1854 Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte; Unterkapitel 5: Genehmigungserklärung § 1855 Erklärung der Genehmigung § 1856 Nachträgliche Genehmigung § 1857 Widerrufsrecht des Vertragspartners