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  1. Die Justiz verfolgt insbesondere folgende Ziele: eine gerechte und sichere Gesellschaft; Rechtsschutz durch unabhängige Richter:innen; Erbringung der Leistungen der Justiz als großes Dienstleistungsunternehmen; Die österreichische Justiz umfasst die ordentlichen Gerichte, die Staatsanwaltschaften, den Strafvollzug und die Bewährungshilfe.

  2. Die österreichische Justiz nimmt im internationalen Vergleich bereits seit langem eine Vorreiterrolle in Sachen Digitalisierung ein. Allerdings ist die Digitalisierung der Aktenführung in den verschiedenen Verfahrensarten und bei den verschiedenen Dienststellen unterschiedlich weit fortgeschritten.

  3. Justizbehörden. Aufbau und Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften: Die ordentlichen Gerichte sind in vier Stufen organisiert. Die Aufgaben der Rechtsprechung werden von 113 Bezirksgerichten, 20 Landesgerichten, 4 Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichtshof, die öffentlichen Interessen in der Strafrechtspflege von 16 ...

  4. Digitale Justiz. Österreich ist bei der Ausstattung mit Informations- undKommunikationstechnologie (IKT bzw. IT) in der Justiz in Europa führend. DieJustiz-IT versteht sich als Hebel zur Erneuerung des Justizbetriebs. Sie nutztdie Digitalisierung zur Beschleunigung und Vereinfachung von Verfahren sowiezur Bereitstellung zeitgemäßer ...

  5. Die österreichische Justiz: Dafür stehen wir. Die Mitarbeiter:innen der österreichischen Justiz gewährleisten, dass gerichtliche Verfahren fair und von politischen sowie sonstigen Einflüssen unabhängig geführt werden. Sie tragen dafür Sorge, dass alle Personen, die sich mit berechtigten Ansprüchen und Anliegen an die Gerichte wenden ...

  6. JustizOnline.gv.at ist die digitale Service- und Informationsplatform der österreichischen Justiz.

  7. Ziele der österreichischen Justiz. Die Grundlagen für die Arbeit der Justiz in Österreich sind die Rechtsordnung, also alle geltenden Gesetze, und die Europäische Menschenrechts-Konvention. Die Justiz muss unabhängig und ohne Einschränkung funktionieren. Niemand darf der Justiz Vorschriften machen, wie sie entscheiden soll.