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  1. Der Text der Verordnung folgte dem bereits zu Beginn der Weimarer Republik entwickelten Muster der Notverordnungen des Reichspräsidenten für den Ausnahmezustand, das auch später immer wieder zur Anwendung kam, zuletzt, nun jedoch bereits unter dem bloßen Vorwand der Störung von Sicherheit und Ordnung, aus Anlass des Preußenschlages am 20.

  2. Notverordnungen und Gesetze in der Weimarer Republik. Während der Reichstag 1930 noch 98 Gesetze auf ordnungsgemäßem Weg beschlossen hatte, waren es 1931 nur noch 34 und 1932 nur noch fünf. Die Notverordnungen nach Art. 48 stiegen in der selben Zeit von fünf auf 44 und schließlich auf 60 im Jahre 1932.

  3. Die Weimarer Verfassung sah für Krisensituationen den Ausnahmezustand vor. Das Notverordnungsrecht nach Artikel 48 der Reichsverfassung gab dem Reichspräsidenten die Möglichkeit, die parlamentarische Kontrolle zu umgehen und per Notverordnung zu regieren. Besonders in den letzten krisenhaften Jahren der Weimarer Republik wurde so die gesetzgebende Gewalt des Parlaments untergraben und die ...

  4. www.weimarer-republik.net › themenportal › chronik-1918-bisJuli 1930 / Weimarer Republik

    Juli 1930. 16. Juli. Der Reichstag lehnt die Deckungsvorlage der Reichsregierung, die eine Deckung des Haushaltsdefizits und Steuererhöhungen vorsah, mit 256 zu 193 Stimmen ab. Die Regierung Brüning beschließt das abeglehnte Gesetz in abgewandelter Form als Notverordnung umzusetzen. Dies geschieht durch den Reichspräsidenten unter Anwendung ...

  5. Republikschutz-Verordnung. In der Weimarer Republik gab es mehrere Verordnungen zum Schutze der Republik. Sie wurden nach Anschlägen auf demokratische Politiker vom Reichspräsidenten Friedrich Ebert erlassen. Die Verordnungen waren Notverordnungen gemäß Art. 48 WRV, also Maßnahmen zur „Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und ...

  6. Juni 1932 Reichskanzler. Seine Ernennung leitete das zweite Präsidialkabinett der Weimarer Republik ein. Sechs von neun Mitgliedern des Kabinetts waren adlig. Deshalb nennst du es „Kabinett der Barone”. Mit einer Notverordnung durch Artikel 48 hob von Papens Präsidialkabinett das Verbot der NSDAP-Organisationen SA und SS am 14. Juli 1932 auf.

  7. Notverordnung. Das Notverordnungsrecht ist in Artikel 48 der Weimarer Verfassung geregelt und verleiht dem Reichspräsidenten die Macht, ohne das Parlament durch Notverordnungen zu regieren. Ursprünglich ist die Verordnung zum Schutz der Republik und zur beschleunigten Gesetzgebung in Krisenzeiten gedacht.