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  1. 3. Juni 2024 · Temporärer Schutz gemäß § 24 AufenthG: Gewährung von Aufenthaltsrechten für Flüchtlinge in Deutschland. Der vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG bezieht sich auf die Regelungen, die ...

    • 23A AufenthG

      Dies gilt entsprechend für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2...

    • 25B AufenthG

      VG-DUESSELDORF, 24 L 438/15. Keine Vorwirkung des § 25b...

  2. 11. Juni 2024 · Flüchtlinge, die einen positiven Asylbescheid besitzen, können eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren erhalten (§ 60 Abs. 1 AufenthG). Ähnlich ist dies bei ...

  3. 28. Mai 2024 · In Kraft ab 1. März 2024: • § 2a BeschV: Beschäftigung im Zusammenhang mit der Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Absatz 3 • § 6 BeschV: Qualifizierte Beschäftigung auf der Grundlage einschlägiger Berufserfahrung • § 8 Absatz 1 BeschV: Wegfall der Vorrangprüfung bei Aufenthalten zur betrieblichen Berufsausbildung

  4. 1. Juni 2024 · Ab 1.6.2024. Die Neu­fas­sung des § 20 Auf­enthG regelt seit dem 1.6.2024 die Mög­lich­keit eines Auf­ent­halts zur Arbeits­platz­suche im Anschluss an einen (Vor-)Auf­ent­halt in Deutsch­land, ohne dass es auf die Qua­li­fi­ka­tion als Fach­kraft ankommt.

  5. 10. Juni 2024 · Wenn Ihr Fluchtgrund aus welchen Gründen auch immer wegfällt und nicht mehr zutrifft, dann sind Sie mit dem Aufenthaltstitel § 25 Abs. 2 Alt. 1 in Gefahr. Die Gefahr besteht, dass der Grund, wegen dem Sie den Aufenthaltstitel erhalten haben, nicht mehr existent ist.

  6. Vor 6 Tagen · Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist Teil des Zuwanderungsgesetzes und somit auch eine wichtige Grundlage des Asylrechts. Im Gesetz werden die Voraussetzungen für die Ein- und Ausreise sowie für den dauerhaften Aufenthalt in Deutschland festgelegt.

  7. 10. Juni 2024 · Wir erklären Ihnen, welchen Weg Sie anstreben müssen, wenn Ihr Wunsch ist, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Einbürgerung zu erlangen. Ob die Reise, die Erwerbstätigkeit oder die Berechnung Ihrer Aufenthaltsdauer – mit diesem Blogartikel sind Sie perfekt über alle wichtigen Fakten zu § 25 Abs 5 AufenthG informiert!