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  1. 13. Mai 2024 · Ukrainische Geflüchtete mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG unterliegen grundsätzlich einer Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG. Unterstützt durch staatliche Maßnahmen spielen private Unterkünfte eine zentrale Rolle bei der Wohnraumversorgung.

  2. 11. Mai 2024 · Mit dieser fünften Verlängerung ist die visumfreie Einreise für UkrainerInnen dann bis zum 31.12.2024 möglich, wenn sie sich am oder vor dem 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben. Zu den weiteren Einzelheiten verweisen wir auf unseren Beitrag, der dies ausführlich darstellt.

  3. 15. Mai 2024 · Mai 2024 (Az.: 3 B 791/23) entschieden, dass drittstaatsangehörige Ausländer, die in der Ukraine ein befristetes Aufenthaltsrecht hatten und infolge des Kriegs vertrieben wurden, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG haben.

  4. Vor 3 Tagen · Ausnahmen davon gelten unter anderem für Inhaber humanitärer Aufenthaltsrechte wie den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG (derzeit bis 04.03.2025) oder auch Inhaber einer ukrainischen ID-Card im Modell 2015 (aktuell bis 23.02.2025 anerkannt). Wie Deutschland damit umgeht, ist noch unklar. Am 7. Mai 2024 begannen dazu Gespräche der ...

  5. Vor 4 Tagen · Massenzustromsrichtlinie vorübergehender Schutz gewährt und eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG erteilt. Die Betroffenen werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die ...

  6. 13. Mai 2024 · Es steht Personen grundsätzlich frei, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu beantragen oder einen Asylantrag zu stellen. Für die Bearbeitung von Asylanträgen ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig.

  7. 13. Mai 2024 · Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Geflüchtete aus der Ukraine seit 1. Juni 2022 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), die von den JobCentern ausgezahlt werden. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem das Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bzw. einer Fiktionsbescheinigung.