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  1. Vor 2 Tagen · Mit DORA, der Verordnung ( EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor ( Digital Operational Resilience Act ), hat die Europäische Union eine finanzsektorweite Regulierung für die Themen Cybersicherheit, IKT-Risiken und digitale operationale Resilienz geschaffen.

  2. Vor 19 Stunden · Ob NIS2, CER, KRITIS-Dachgesetz, DORA oder der CRA: Sich im Dschungel der EU-Sicherheitsverordnungen zurechtzufinden, ist für Unternehmen schwierig. Foto: microstock3D - shutterstock.com. 2024 ...

  3. Vor 2 Tagen · Diese Vertragsanpassungen sind notwendig. Von Dr. Matthias Magnus Henke, Dr. Frank Püttgen, Dr. Christopher Peinemann, LL.M. Mit der fortschreitenden Digitalisierung steigt auch das Risiko für Cyberangriffe im Finanzsektor. Um Marktteilnehmende zu schützen, hatte die EU im Dezember 2022 den Digital Operational Resilience Act (DORA) beschlossen.

  4. Vor 2 Tagen · Die Breite und Tiefe von DORA ist beispiellos. Das Gesetz gilt für Banken, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzinstitute, aber auch für kritische Drittparteien. Damit soll sichergestellt werden, dass Risiken, die sich aus der zunehmenden Abhängigkeit von Unternehmen ergeben, die Dienstleistungen und Support anbieten, wie z. B ...

  5. Vor 19 Stunden · Auch Unternehmen, die unter den Digital Operational Resilience Act (DORA) fallen, können vom NIS-2-Umsetzungsgesetz betroffen sein. Jedoch hat DORA als lex specialis Vorrang über NIS-2. Fällt ein Unternehmen also unter DORA, dann entfallen für dieses Unternehmen relevante Paragraphen des NIS2UmsuCG (§§30-32,§§35-36,§§38-39).

  6. 20. Mai 2024 · The final text of DORA will set requirements for the security of network and information systems of companies and organisations operating in the financial sector as well as critical third parties which provide ICT (Information Communication Technologies)-related services to them, such as cloud platforms or data analytics services.

  7. 13. Mai 2024 · Vom 6. Mai 2024. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1* Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) Teil 1. Allgemeine Vorschriften. § 1. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen. Dieses Gesetz gilt für alle Diensteanbieter nach Absatz 4 Nummer 5, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.