Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. (1) 1 Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. 2 Das Betreuungsgericht kann ...

  2. § 1820 Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung (1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber ...

  3. Der Voll­machts­wi­derruf ist nun geneh­mi­gungs­be­dürftig, § 1820 Abs. 5 BGB. Damit wurde von den durch den BGH auf­ge­stellten Grund­sätzen abge­wi­chen, nach denen die Kom­pe­tenz für den Widerruf einer Vor­sor­ge­voll­macht dem Betreuer in einem eigenen Auf­ga­ben­kreis zuge­wiesen werden musste.

  4. 26. Okt. 2023 · Neu eingeführt wurde die Befugnis des Betreuungsgerichts Vorsorgevollmachten zu suspendieren, § 1820 Abs. 4 BGB. Dieses neue Rechtsinstitut wirft zahlreiche Fragen auf.

  5. 23. Jan. 2023 · Aus dem § 1904 BGB alt ist § 1829 BGB neu geworden. Die Anforderung an Vorsorgevollmachten, die Befugnis zu den genannten Maßnahmen konkret zu formulieren, sind bezüglich aller entsprechenden Paragrafen in § 1820 Abs. 2 BGB neu nummeriert worden.

  6. 15. März 2024 · Die Neuregelung setzt voraus, dass der Betroffene in einwilligungsfähigem Zustand eine wirksame Patientenverfügung errichtet hat. § 1827 Abs.1 BGB neu gibt dem gesetzlichen Betreuer die ...

  7. 24. Feb. 2023 · In dem neu gestalteten § 1820 BGB sind nun verschiedene Regelungen zur Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung gebündelt zusammengefasst. So enthält § 1820 Abs. 2 BGB ein Schriftform- und Ausdrücklichkeitserfordernis für besonders schwerwiegende Eingriffe in höchstpersönliche Rechtsgüter.