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  1. 6. Mai 2024 · § 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft. § 1858 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

  2. 6. Mai 2024 · (1) 1 Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. 2 Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn ihm die wirksam gewordene Genehmigung oder Verweiger...

  3. 6. Mai 2024 · § 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft § 1858 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

  4. 21. Mai 2024 · Für die meisten Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Das bedeutet, dass man drei Jahre Zeit hat, um seine Ansprüche geltend zu machen, bevor sie verjähren. Die sogenannte “Regelverjährung” oder “regelmäßige Verjährungsfrist” beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist.

  5. 20. Mai 2024 · zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zum entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück verpflichtet...

  6. 7. Mai 2024 · Hauptseite » Recht » Bürgerliches Gesetzbuch » 1858 BGB Der Paragraph 1858 BGB ist einer der vielen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch , der dahingehend geändert wurde, dass Kompetenzen der Institution Familie abgeschafft und auf staatliche Institutionen übertragen wurden.

  7. datenbank.nwb.de › Dokument › 79084BGB - NWB Gesetze

    6. Mai 2024 · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) v. 03.01.2002 (BGBl I S. 45) mit späteren Änderungen. Nichtamtliche Fassung [1] Inhaltsübersicht [2] Buch 1: Allgemeiner Teil (§§ 1-240) Abschnitt 1: Personen. 1-89. Titel 1: Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer.