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  1. 30. Mai 2024 · Einordnung des Falls. Bösgläubigkeit beim Aufschwingen vom Fremd- zum Eigenbesitzer II. Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt. 1. Zwischen A und B bestand von Beginn an eine Vindikationslage.

  2. 13. Mai 2024 · Zwar geht der Geschäftsanteil gem. §§ 1922 BGB, 15 Abs. 1 GmbHG im Erbfall automatisch auf den Erben über, doch gilt dieser gem. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gegenüber der Gesellschaft erst nach Eintragung in die im Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste als Inhaber des geerbten Geschäftsanteils. Der Erbe kann bis zur ...

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  3. Nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Vertreter die Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgeben (Offenkundigkeit), damit diese für und gegen diesen wirkt. Tut er dies nicht, so wirkt die Willenserklärung für und gegen ihn selbst, das heißt er wird selbst Vertragspartner (Eigengeschäft).

  4. Vor einem Tag · Die gesetzlichen Regelungen zum Erbe sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten. In Paragraph 1922 BGB ist geregelt, wer erbberechtigt ist. Das Erbrecht sieht vor, dass Einzelpersonen oder auch mehrere Personen als Erben auftreten können. Mehrere Erben werden als Erbengemeinschaft bezeichnet. Es ist auch möglich ...

  5. 10. Mai 2024 · Gesellschaftsrechtliche Folgen des Todes. Der Tod des Alleingesellschafters kann zur Handlungsunfähigkeit einer GmbH führen, wenn der Alleingesellschafter nicht rechtzeitig vorgesorgt hat. Zwar geht der Geschäftsanteil gem. §§ 1922 BGB, 15 Abs. 1 GmbHG im Erbfall automatisch auf den Erben über, doch gilt dieser gem. § 16 Abs ...

  6. 24. Mai 2024 · Es soll in § 1922 BGB klargestellt werden, dass die Erbschaft auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umfasst.

  7. 31. Mai 2024 · Der Anspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer ist, (2) eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, (3) der Anspruchsgegner Störereigenschaft hat, und (4) keine Pflicht zur Duldung der Störung besteht.