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  1. Vor 2 Tagen · Den offiziellen Kurs der SPD formulierte 1891 das auf dem Parteitag in Erfurt verabschiedete Erfurter Programm. Karl Kautsky hat dabei vor allem den grundsätzlichen Teil geprägt, während Eduard Bernstein für den praktischen Teil zuständig war.

  2. 26. Mai 2024 · ISBN-13: 978-3-17-019741-1. Verlag: W. Kohlhammer. Herstellungsland: Deutschland. Erscheinungsjahr: Dezember 2007. Auflage: Dritte, überarbeitete Auflage. Format: 16,8 x 23,8 x 1,4 cm. Seitenanzahl: 262. Gewicht: 522 gr. Sprache: Deutsch. Bindung/Medium: broschiert. Verfügbarkeit. > weitere Ausgaben. > 1.)

  3. 22. Mai 2024 · Gesetzessammlung zum technischen Arbeitnehmerschutz sowie zum Arbeitszeit- und Verwendungsschutz. Auflistung der damals aushangpflichtigen Gesetze samt Möglichkeit zum Herunterladen des vollständigen Textes. Lesedauer: 2 Minuten. 22.05.2024. Inhaltsverzeichnis. Technischer Arbeitnehmerschutz. Persönlicher Arbeitnehmerschutz.

  4. 21. Mai 2024 · Als Arbeitnehmer hat man bestimmte Rechte, aber auch Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber. Gleichzeitig hat auch der Arbeitgeber bestimmte Verantwortlichkeiten und Pflichten gegenüber seinen Mitarbeitern. Eine dieser Pflichten ist die sogenannte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. ‍. Definition: Fürsorgepflicht.

  5. 24. Mai 2024 · Beschäftigte in der Pflege müssen teils unter speziellen arbeitsrechtlichen Regelungen arbeiten: Sie dürfen an Sonntagen arbeiten, müssen Nachtdienste übernehmen und haben teils bis zu zwölf Stunden an einem Tag tätig zu sein. Doch welche rechtlichen Grundlagen stehen dahinter?

  6. Vor 2 Tagen · Die Novelle der Gewerbeordnung setzte 1891 Teile davon tatsächlich um. Dazu gehörte das Verbot der Sonntagsarbeit, eine weitere Beschränkung der Fabrikarbeit für Frauen und Kinder oder Regelungen für die Arbeit in gesundheitsgefährdenden Betrieben.

  7. 30. Mai 2024 · Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1989. § 1 Allgemeines. (1) Die Sonntage und die Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt. (2) Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.