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  1. 19. Mai 2024 · Nach BVerfGG ist jeder wählbar, der mindestens 40 Jahre alt ist und nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt besitzt (2. Juristisches Staatsexamen oder Professor der Rechte an einer deutschen Universität – dem gleichgestellt ist der Abschluss eines Diplomjuristen nach damaligem DDR-Recht).

    • Andreas Voßkuhle

      Andreas Voßkuhle beim Tag der Deutschen Einheit 2016 in...

    • Gabriele Britz

      Gabriele Britz (* 1.Oktober 1968 in Seeheim-Jugenheim) ist...

  2. Inhaltsverzeichnis: § 1 (Fn 10) Befähigung zum Richteramt; Regelstudienzeit. § 2 (Fn 10) Prüfungsabschnitte; Zweck der Prüfung. § 3 (Fn 10) Justizprüfungsämter. § 4 (Fn 4) Mitglieder der Justizprüfungsämter. § 5 Unabhängigkeit. § 6 Zuständiges Prüfungsamt. § 7 (Fn 10) Zulassung. § 8 (Fn 10) Praktische Studienzeit.

  3. 14. Mai 2024 · Wozu dient das juristische Referendariat? Um Richterin oder Richter zu werden ist gemäß § 5 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) die Befähigung zum Richteramt notwendig, für den Beruf der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts gilt kraft Verweisung in § 4 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) regelmäßig dasselbe.

  4. 15. Mai 2024 · Lebensjahr vollendet haben, zum Landtag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu werden. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.

  5. Vor 3 Tagen · Organspende-Logo, Sieger des DIATRA-Wettbewerbs. Bei einer Organspende werden menschliche Organe für eine Transplantation vom Organspender zur Verfügung gestellt. Lebendorganspenden sind bei Nieren und Leberlappen gängige Praxis, bei Gebärmüttern sind solche Spenden in der Experimentalphase. Lebendspenden sind neben der Zustimmung des ...

  6. 15. Mai 2024 · Fn 11. § 10 Absatz 1 und geändert sowie Absatz 3 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 ( GV. NRW. S. 1190 ), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. Fn 12. § 11 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 ( GV. NRW. S. 1190 ), in Kraft getreten am 17.

  7. 6. Mai 2024 · Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte...