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  1. § 883 BGB regelt die Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung, die zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Änderung eines Rechts an einem Grundstück oder einem Recht darauf dient. Eine Verfügung, die den Anspruch vereitelt oder beeinträchtigt, ist nach der Eintragung der Vormerkung unwirksam.

  2. Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung. (1) 1 Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. 2 Die Eintragung einer ...

  3. Entstehung und Wirkung der Vormerkung ist in §§ 883888 geregelt. Die Vormerkung hat den Zweck, einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herbeiführung einer dinglichen Rechtsänderung an einem Grundstück abzusichern.

  4. 18. März 2024 · Sicherungsmittel, das den Käufer eines Grundstücks vor anderweitigen Verfügungen des Grundstückseigentümers vor der Eintragung des Käufers ins Grundbuch schützt (vgl. § 883 BGB). Das FG ...

  5. § 883 BGB Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung (1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden.

  6. 3. Aug. 2017 · § 883 I 1 BGB kann eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf eine dingliche Rechtsänderung eingetragen werden. – Gem. § 883 I 2 BGB kann die Vormerkung auch zur Sicherung künftiger oder bedingter Ansprüche eingetragen werden.

  7. Gesetzestext (1) 1Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. 2Die Eintragung einer Vormerkung ...