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  1. Dieser Paragraph regelt den öffentlichen Glauben des Grundbuchs, der dem Erwerber eines Rechts an einem Grundstück oder einem solchen Recht zugutekommt. Er enthält die Voraussetzungen und Folgen für die Richtigkeit des Grundbuchs sowie die Wirksamkeit von Beschränkungen des Rechts.

  2. Öffentlicher Glaube des Grundbuchs. (1) 1 Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. 2 Ist der ...

  3. 1. Apr. 2024 · Lesen Sie § 892 BGB kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften.

  4. Rechte iSd § 892 sind alle eintragungsfähigen Grundstücks- und grundstücksgleichen Rechte des BGB, WEG, ErbbauRG und anderen Neben- und Landesgesetzen (s § 873 Rn 3) und Rechte an diesen Rechten.

  5. Die zentrale Vorschrift, die den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück und die Belastung eines Grundstücks mit einem dinglichen Recht (z.B. Bestellung einer Hypothek) regelt, ist § 873. Danach sind die Einigung des Eigentümers und des Erwerbers und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich.

  6. 6. Mai 2024 · Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben. (1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen.

  7. § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs. I. Zweck und Bedeutung der Norm; II. Inhalt des Grundbuchs; III. Erwerb durch Rechtsgeschäft; Verkehrsgeschäft; IV. Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs; V. Kenntnis der Grundbuchunrichtigkeit; VI. Nicht eingetragene Verfügungsbeschränkungen (Abs. 1 S. 2) VII. Wirkungen des ...