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Dieser Paragraph regelt die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die Einkommensteuer. Er enthält die Voraussetzungen, den Inhalt, den Zeitpunkt und die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung sowie die Rechtsfolgen bei Verzicht oder Fehlern.
§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
Learn what %5B and %5D mean in POST requests and how to decode them. See answers from experts and examples of URL encoding and decoding.
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. (1) 1 Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2 Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge ...
§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
Dieser Blogbeitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen und die technischen Anforderungen für die elektronische Übermittlung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5b EStG. Er enthält auch ein BMF-Schreiben mit Hinweisen zur Anwendung und Härtefallregelung.
Rn. 38 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 In § 5b Abs. 1 EStG ist ausschließlich die Übermittlung der Bilanz, der GuV und ggf. der Überleitungsrechnung kodifiziert. Die Finanzverwaltung schreibt jedoch über die Anforderungen des § 5b EStG hinaus die ...