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  1. Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ein „Akt öffentlicher Gewalt “. Im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG (oben Rn. 660) ist der Begriff der öffentlichen Gewalt weit gefasst: Definition. Hier klicken zum Ausklappen. Öffentliche Gewalt.

  2. Akt der Gewalt (Originaltitel: Act of Violence) ist ein US-amerikanischer Film noir von Fred Zinnemann aus dem Jahr 1948. Das Drehbuch basiert auf einer Geschichte von Collier Young. Der Bauunternehmer Frank R. Enley, verkörpert von Van Heflin, hatte während seiner Zeit in deutscher Kriegsgefangenschaft aus egoistischen Motiven ...

  3. 4. Juli 2023 · Beschwerdegegenstand kann dabei jeder Akt öffentlicher Gewalt sein, sei es ein Akt der Exekutive, der Judikative oder der Legislative. Ein solcher Akt kann somit in einem Tun aber auch in...

  4. 26. Jan. 2022 · Akte der vollziehenden Gewalt. Maßnahmen der Exekutive, also der vollziehenden Gewalt (z.B. Polizeibeamte), sind dann taugliches Angriffsobjekt der Verfassungsbeschwerde, sofern diese von einem spezifischen Regelungsgehalt (Verbot oder Gebot) mit Außenwirkung getragen werden, § 35 VwVfG.

  5. Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG entscheidet das BVerfG über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner:ihrer Grundrechte oder in einem seiner:ihrer in Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein.

  6. Verfassungsbeschwerden können nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein. Diese Verletzung kann zum Beispiel durch einen Verwaltungsakt oder ein Gerichtsurteil erfolgen.

  7. Akte öffent­li­cher Gewalt sind nicht nur Hand­lungen, sondern auch Unter­las­sungen, vgl. §§ 92, 95 Abs. 1 S. 1 BVerfGG. Unter­las­sungen können nur dann Gegen­stand einer Ver­fas­sungs­be­schwerde sein, wenn die öffent­liche Gewalt grund­recht­lich zum Handeln ver­pflichtet ist.