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  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs. (1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem ...

  2. Öffentlicher Glaube des Grundbuchs. (1) 1 Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. 2 Ist der ...

  3. Das Prinzip des öffentlichen Glaubens: § 892 BGB; Anwendungsgebiete des öffentlichen Glaubens im Grundbuchrecht; Die Bedeutung des guten Glaubens beim Erwerb von Grundstücken; Ausnahmen vom Schutz des öffentlichen Glaubens; Der öffentliche Glaube in der Praxis: Fallstudien und Beispiele; FAQs zum öffentlichen Glauben im Grundbuchrecht

  4. 1. Apr. 2024 · Bürgerliches Gesetzbuch | Jetzt kommentieren. Zuletzt aktualisiert am: 01.04.2024. Buch 3 (Sachenrecht) Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken) (1) Zugunsten ...

  5. 28. Jan. 2024 · Nach § 891 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] wird die Richtigkeit des im Grundbuch Eingetragenen vermutet (sog. Richtigkeitsvermutung ), das heißt alle Rechte und Lasten, die im Grundbuch ...

  6. 22. Dez. 2023 · Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben. (1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen.

  7. Randnummer 1 I. Die §§ 892, 893 ermöglichen einen Rechtserwerb kraft öffentlichen Glaubens des Grundbuchs. Zugunsten desjenigen, der ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass der Erwerber die Unrichtigkeit kennt oder dass ein Widerspruch gegen die.

  8. 18. Apr. 2024 · Gemäß § 892 BGB gilt der Inhalt des Grundbuchs zugunsten desjenigen, der ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, als richtig.

  9. § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs. I. Zweck und Bedeutung der Norm; II. Inhalt des Grundbuchs; III. Erwerb durch Rechtsgeschäft; Verkehrsgeschäft; IV. Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs; V. Kenntnis der Grundbuchunrichtigkeit; VI. Nicht eingetragene Verfügungsbeschränkungen (Abs. 1 S. 2) VII. Wirkungen des ...

  10. BGB: § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs. Rechtsstand: 15.02.2024. Bestellen. Module suchen. Kündigen. Service. Impressum.