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  1. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung.

  2. stimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das N.

  3. Bei Anlagefonds bezeichnet der Nettoinventarwert (NAV) den Gesamtwert des entsprechenden Fonds beziehungsweise eines Fondsanteils. In der Regel wird der Nettoinventarwert denn auch pro Fondsanteil angegeben. Häufig spricht man auch vom NAV als dem «inneren Wert» eines Fondsanteils.

    • Geschichte
    • Kritik
    • Belege

    Die Verordnung wurde am 1. November 2006 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist am 8. November 2006 in Kraft getreten und hat für den Netzbereich die bis zu diesem Zeitpunkt gültige „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von T...

    Besonders der §13 der NAV gerät häufig in Kritik, da er es nach manchen Quellen nicht erlauben soll, dass Privatpersonen die einfachsten Arbeiten an ihrer elektrischen Anlage selbstständig durchführen. Dies gilt allerdings nur für die Strecke zwischen Hausanschluss und Sicherungskasten. Instandsetzungsarbeiten nach dem Sicherungskasten, etwa das An...

    Diese Elektroarbeiten dürfen Sie nicht selbst machen, auf t-online.de
    HUSS-MEDIEN GmbH, J. Schliephacke, H. H. Egyptien: Fachartikel.Abgerufen am 9. April 2022(englisch).
    Blockiert die Regierung die E-Mobilität?, auf auto-motor-und-sport.de
    Stellungnahme zur Niederspannungsanschlussverordnung NAV und Niederdruckanschlussverordnung NDAV, Bund der Energieverbraucher e.V., 12. Juni 2006. In: Energieverbraucher.de. Abgerufen im Januar 2022
  4. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)

  5. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) § 12. Grundstücksbenutzung. (1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und ...

  6. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)

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