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  1. Gemäss Art. 494 Abs. 3 ZGB gilt, dass Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit den Verpflichtungen des Erblassers aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, der Anfechtung unterliegen. Hierbei ist jedoch nicht jede Schenkung anfechtbar.

  2. Art. 494 1 Die Bürgschaft einer verheirateten Person bedarf zu ihrer Gültigkeit der im einzelnen Fall vorgängig oder spätestens gleichzeitig abgegebenen schriftlichen Zustimmung des Ehegatten, wenn die Ehe nicht durch richterliches Urteil getrennt ist.

  3. Schweizerisches Zivilgesetzbuch 2 / 384 210 Art. 4 Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entschei-

  4. I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag. 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen. 2 Er kann über sein Vermögen frei verfügen.

  5. Art. 494 Abs. 4 4 Die Vorschlagszuteilung an den überlebenden Ehegatten in einem Ehevertrag oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner in einem Vermögensvertrag wird im Erbfall wie ein Erbvertrag behandelt. Art. 499 Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von

  6. Art. 494 H. Erbverträge I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen. 2 Er kann über sein Vermögen frei verfügen.

  7. 17. Sept. 2015 · Zur Unklarheitenregel in der Auslegung von Versicherungsverträgen. Dr. Pascal Hachem Léonard Lavanchy-Prack. Weiterlesen. Publikation - 28. März 2024.