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  1. § 9 PsychKG – Maßnahmen der unteren Gesundheitsbehörde (1) Sind gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass Betroffene wegen einer psychischen Krankheit sich selbst erheblichen Schaden zuzufügen oder bedeutende Rechtsgüter anderer zu gefährden drohen, kann die untere Gesundheitsbehörde die Betroffenen auffordern, zu einer ...

    • § 1 (FN 13) Anwendungsbereich
    • § 2 (FN 14) Grundsatz
    • § 3 Ziel und Art Der Hilfen
    • § 4 Anspruch auf Hilfen
    • § 5 Träger Der Hilfen
    • § 6 Zusammenarbeit
    • § 7 Ziel Der vorsorgenden Hilfe
    • § 8 Durchführung Der Hilfe
    • § 9 Maßnahmen Der Unteren Gesundheitsbehörde
    • § 10 (FN 15) Unterbringung

    § 1 (Fn 13) Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt 1. Hilfen für Personen, bei denen Anzeichen einerpsychischen Krankheit bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen dieFolgen einer psychischen Krankheit fortbestehen (Betroffene), 2. die Anordnung von Schutzmaßnahmen durch dieuntere Gesundheitsbehörde, soweit gewichtige Anhaltspunkte f...

    § 2 (Fn 14) Grundsatz (1) Bei allen Hilfen und Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind die Würdeund persönliche Integrität der Betroffenen zu schützen. Auf ihren Willen undihre Freiheit, Entscheidungen selbstbestimmt zu treffen, ist besondereRücksicht zu nehmen. Hierbei sind die unterschiedlichen Bedarfe derverschiedenen Geschlechter und Geschlech...

    § 3 Ziel und Art der Hilfen (1) 1 Die Hilfen sollen Betroffene aller Altersstufen durchrechtzeitige, der Art der Erkrankung angemessene medizinische und psychosozialeVorsorge- und Nachsorgemaßnahmen befähigen, ein eigenverantwortliches undselbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu führen, sowie Anordnungen vonSchutzmaßnahmen und insbesondere Unt...

    § 4 Anspruch auf Hilfen (1) Die Hilfen sind zu gewähren, sobald dem Träger dieser Hilfen durchbegründeten Antrag Hilfebedürftiger oder Dritter bekannt wird, dass die in § 1Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. (2) Der Träger der Hilfen soll darüber hinaus von Amts wegen tätig werden,wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Hilfebedürftige ...

    § 5 Träger der Hilfen (1) 1 Die Hilfen obliegen den Kreisen und kreisfreien Städten –unteren Gesundheitsbehörden - als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung undwerden insbesondere durch Sozialpsychiatrische Dienste geleistet. 2 Dieunteren Gesundheitsbehörden haben darauf hinzuwirken, dass insbesondereambulante Dienste und Einrichtungen, die die...

    § 6 Zusammenarbeit 1 Zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen Maßnahmen arbeitetder Träger der Hilfen insbesondere - mit Betroffenen- und Angehörigenorganisationen, - mit Krankenhäusern im Sinne von. § 10 Abs.2 Satz 1, - mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, - mit niedergelassenen psychologischen Psychotherapeutinnen undPsychotherapeuten, K...

    § 7 Ziel der vorsorgenden Hilfe Die vorsorgende Hilfe soll insbesondere dazu beitragen, dass Betroffene rechtzeitigmedizinisch und ihrer Krankheit angemessen behandelt werden, und sicherstellen,dass zusammen mit der ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungpsychosoziale Maßnahmen und Dienste in Anspruch genommen werden.

    § 8 Durchführung der Hilfe (1) 1 Zur Durchführung der vorsorgenden Hilfe sind bei denSozialpsychiatrischen Diensten der unteren Gesundheitsbehörden regelmäßigSprechstunden abzuhalten. 2 Diese sollen unter der Leitung einer indem Gebiet der Psychiatrie weitergebildeten Ärztin oder eines in dem Gebiet derPsychiatrie weitergebildeten Arztes, zumindest...

    § 9 Maßnahmen der unteren Gesundheitsbehörde (1) 1 Sind gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dassBetroffene wegen einer psychischen Krankheit sich selbst erheblichen Schadenzuzufügen oder bedeutende Rechtsgüter anderer zu gefährden drohen, kann dieuntere Gesundheitsbehörde die Betroffenen auffordern, zu einer Untersuchung inder Sprechstunde de...

    § 10 (Fn 15) Unterbringung (1) Ziel der Unterbringung ist es, die in § 11 Abs. 1 und 2 genanntenGefahren abzuwenden und die Betroffenen nach Maßgabe dieses Gesetzes zubehandeln. (2) 1Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wennBetroffene gegen ihren Willen oder gegen den Willen Aufenthaltsbestimmungsberechtigteroder im Zustand der Wi...

  2. 17. Dez. 1999 · (1) 1 Sind gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass Betroffene wegen einer psychischen Krankheit sich selbst erheblichen Schaden zuzufügen oder bedeutende Rechtsgüter anderer zu gefährden drohen, kann die untere Gesundheitsbehörde die Betroffenen auffordern, zu einer Untersuchung in der Sprechstunde des ...

  3. 30. Mai 2024 · (1) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt an der Gestaltung gesundheitsförderlicher Umwelt-, Arbeits- und Lebensverhältnisse und an der Förderung gesundheitsdienlicher Lebensweisen durch Gesundheitsaufklärung und Gesundheitsbildung, an der Verhütung von Gesundheitsgefahren und Krankheiten und an einer möglichst frühzeitigen ...

  4. Speziell bei den §§ 9 (Maßnahmen der Unteren Gesundheitsbehörde), § 14 (Sofortige Unterbringung), § 31 (Kosten der Hilfe) und § 32 (Kosten der Unterbringung) gibt es vor Ort, bei der konkreten Umsetzung,

  5. § 9 Maßnahmen der unteren Gesundheitsbehörde (1) 1 Sind gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass Betroffene wegen einer psychischen Krankheit sich selbst erheblichen Schaden zuzufügen oder bedeutende Rechtsgüter anderer zu gefährden drohen, kann die untere Gesundheitsbehörde die Betroffenen auffordern, zu einer Untersuchung in der ...