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  1. § 11 PsychKG – Voraussetzungen der Unterbringung (1) Die Unterbringung Betroffener ist nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann.

  2. Vor 2 Tagen · Es müssen folgende Voraussetzungen für die Anordnung von Unterbringung nach PsychKG gegeben sein: Beim Betroffenen liegt eine psychiatrische Erkrankung vor, von der eine akute Eigengefährdung und/oder Fremdgefährdung ausgeht. Ein ärztliches Attest über die Erfüllung o.g. Punkte liegt vor.

  3. In den Einrichtungen müssen die Voraussetzungen für eine offene und geschlossene Unterbringung sowie für die gesonderte Behandlung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden gegeben sein (§ 12).

  4. Voraussetzungen. Die Psychisch-Kranken-Gesetze ermöglichen die Unterbringungen auch, wenn „bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet“ sind. Sie regeln die Befugnisse von Polizei, Ordnungsämtern, Sozialpsychiatrischen Diensten und rechtlichen Betreuern. Außerdem wird geregelt, wann Zwangsuntersuchungen ...

  5. 30. Mai 2024 · (1) Die Hilfen sind zu gewähren, sobald dem Träger dieser Hilfen durch begründeten Antrag Hilfebedürftiger oder Dritter bekannt wird, dass die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

  6. Unterbringung nach dem Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG Bln) erfasst. Die zivil-rechtliche Unterbringung nach dem Betreuungsrecht des BGB ist ausgeblendet. Gleichwohl überschneiden sich die Voraussetzungen der beiden Unterbringungsarten teilweise. Die zivilrechtliche Unterbringung kommt bei Behandlungsnotwendigkeit

  7. Voraussetzungen für eine Anordnung entfallen. Eine medizi-nische Behandlung ohne Ihre Einwilligung bedarf der vorhe-rigen Zustimmung durch das zuständige Gericht. Eine sofor-tige Maßnahme darf nur zur Vermeidung erheblicher Schä-den Ihrer Gesundheit oder der anderer Personen ohne eine Zustimmung des Gerichtes erfolgen.