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  1. Unter Geschäftsführung (oder Geschäftsleitung) versteht man im Gesellschaftsrecht eine oder mehrere natürliche Personen, die bei Unternehmen oder sonstigen Personenvereinigungen mit der Führung der Geschäfte betraut sind und die Gesellschaft als Organ gerichtlich und außergerichtlich organschaftlich vertreten.

  2. 1 Allgemeines. 2 Kapitaleinlage. 3 Unternehmen bzw. Geschäftsbezeichnung. 4 Geschäftsführung/Vertretung nach außen. 5 Ermittlung des Gewinns. 6 Rechtsfähigkeit des Einzelunternehmers. 7 Haftung des Einzelunternehmers. 8 Beginn und Auflösung eines Einzelunternehmens. 9 Steuerliche Behandlung eines Einzelunternehmers. 9.1 Gewerbesteuer.

  3. Unternehmensführung bezeichnet in der Betriebswirtschaftslehre einerseits die von Personen ausgeübte Funktion zur Leitung eines Unternehmens und andererseits die Tätigkeit des Führens. Unternehmensführung kann institutionell, funktional und prozessual interpretiert werden. Der Begriff Führung kommt in zahlreichen Wissenschaften vor. In ...