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  1. Suchergebnisse:
  1. § 13 Herstellungserlaubnis. (1) Wer. 1. Arzneimittel, 2. (weggefallen) 3. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder. 4. andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft.

    • AMG

      Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln...

    • Vierzehnter Abschnitt

      § 13 Abs. 2 und 4 und die §§ 14 bis 20 gelten entsprechend...

  2. Auf § 13 AMG verweisen folgende Vorschriften: Arzneimittelgesetz (AMG) Herstellung von Arzneimitteln § 18 (Rücknahme, Widerruf, Ruhen) § 20a (Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe) § 20b (Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen)

    • 1 Zweck des Gesetzes. Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen.
    • 2 Arzneimittelbegriff. (1) Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder.
    • 3 Stoffbegriff. Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind 1. chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
    • 4 Sonstige Begriffsbestimmungen. (1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden oder andere zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder die, ausgenommen in Apotheken, gewerblich hergestellt werden.
  3. Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben. (1) Wer 1. Arzneimittel, 2. (aufgehoben) 3. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder 4. andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft.

  4. Zweiter Abschnitt. Anforderungen an die Arzneimittel. § 5 Verbot bedenklicher Arzneimittel. § 6 Verbote zum Schutz der Gesundheit, Verordnungsermächtigungen. § 6a (weggefallen)

  5. 27. März 2024 · § 13 Herstellungserlaubnis [1] (1) 1 Wer. Arzneimittel, (weggefallen) Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder. andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft.

  6. § 13 Herstellungserlaubnis. (1) 1Wer 1.Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, 2.Testsera oder Testantigene, 3.Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder 4.Andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs-

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