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Dieser Paragraph des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt, welche Einkünfte zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören. Dazu gehören unter anderem Entschädigungen, Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit und Nutzungsvergütungen für Grundstücke.
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Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
§ 24 EStG schafft keinen neuen Besteuerungstatbestand, sondern weist die in ihm genannten Einnahmen nur der Einkunftsart zu, zu der die entgangenen oder künftig entgehenden Einnahmen gehört hätten, wenn sie erzielt worden wären (BFH vom 12.6.1996 – BStBl II S. 516).
EStH 2022. A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise. Einkommen. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. h) Gemeinsame Vorschriften. § 24.
§ 24 EStG zählt zu den Vorschriften, nach denen sich bestimmt, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im Einzelfall gehören ( § 2 Abs. 1 S. 2 EStG ).