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  1. Geldwäsche. (1) 1 Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3. sich oder einem Dritten verschafft oder. 4.

    Inkrafttreten
    Änderungsgesetz
    Ausfertigung
    Fundstelle
    18.03.2021 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Gesetz zur Verbesserung der ...
    09.03.2021
    03.01.2018 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Zweites Gesetz zur Novellierung von ...
    23.06.2017
    01.07.2017 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Gesetz zur Reform der strafrechtlichen ...
    13.04.2017
    19.04.2017 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des ...
    11.04.2017
  2. Der Paragraph 261 des Strafgesetzbuchs regelt die Strafbarkeit von Geldwäsche aus rechtswidrigen Tatbeständen. Er enthält die Tatbestandsmerkmale, die Strafrahmen, die Ausnahmen und die Anwendung auf internationale Fälle.

  3. § 261 StGB Geldwäsche Strafgesetzbuch. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis StGB > § 261. Mail bei Änderungen. § 261 - Strafgesetzbuch (StGB) neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109. Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze.

  4. 4. Feb. 2024 · Erfahren Sie, was § 261 StGB regelt, welche Strafen drohen und welche Voraussetzungen für die Tat erfüllt sein müssen. Lesen Sie auch die Kommentare von Rechtswissenschaftlern und Fachleuten zu diesem Paragraphen.

  5. § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte. A. Allgemeines; B. Erläuterungen; C. Täterschaft und Teilnahme, Unterlassen, Versuch, Konkurrenzen sowie Rechtsfolgen § 262 Führungsaufsicht

  6. 29. März 2021 · Zuletzt aktualisiert am: 29.03.2021. (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung ...

  7. (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1.verbirgt, 2.in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3.sich oder einem Dritten verschafft oder 4.verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft ...