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  1. Fachliche Weisungen § 24 SGB II . BA Zentrale FGL 21 Seite 1 Stand: 01.07.2023 . Gesetzestext § 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Ar-

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  2. Fachliche Weisungen § 24 SGB II . fr Arbeit . Wesentliche Änderungen . Fassung vom 24.02.2022: • Rz. 24.2: Sofern die Voraussetzungen des § 24 Absatz 2 vorliegen, ist das gewährte Darle-hen bei Stromschulden direkt an den Energieversorger zu zahlen. • Rz. 24.3: Vornahme einer Klarstellung zur Einordnung der Stromschulden nach § 24 Ab-

  3. Fachliche Weisungen nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 81 ff. SGB III

  4. Gemäß § 6 SGB II sind die Kommunen Träger für die Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II. Nach § 36 SGB II ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberech-tigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es ist also der Träger zu-

  5. Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 24 Ab-satz 1) Die Regelung ist nur anwendbar, wenn im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann (siehe Fachliche Weisungen (FW) zu § 20).

  6. Abweichende Erbringung von Leistungen. (1) 1 Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem ...

  7. 1. Gesetzestext § 22 SGB II (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.