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  1. Der Paragraph 300 der Insolvenzordnung regelt die Voraussetzungen und den Ablauf der Restschuldbefreiung für Schuldner, die eine Insolvenz beantragt haben. Er enthält auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Anhörung und der Beschwerde.

  2. (1) 1 Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. 2 Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. 3 Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

  3. 1. Okt. 2020 · Vergleichen Sie die alte und die neue Fassung von § 300 InsO, der Regelung über die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren. Die Änderung betrifft die Voraussetzungen, den Ablauf und die Wirkung der Restschuldbefreiung.

  4. 1. Jan. 1999 · § 300 - Insolvenzordnung (InsO) G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411. Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. 40 weitere Fassungen. |. Drucksachen / Entwurf / Begründung. |. wird in 411 Vorschriften zitiert.

  5. 22. Dez. 2023 · § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung (1) 1 Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. 2 Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners.

  6. Kommentar. Wenzel – 88. Lfg. 05.2021 – InsO § 300 – Entscheidung über die Restschuldbefreiung. (1) 1 Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. 2 Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des ...

  7. 15. Jan. 2024 · § 300 InsO - Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Insolvenzordnung | Jetzt kommentieren. Zuletzt aktualisiert am: 15.01.2024. Neunter Teil (Restschuldbefreiung) (1) Das Insolvenzgericht...