Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen

  2. Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:

  3. 18. Dez. 2010 · In Anlage 6 Muster „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) werden auf der Vorderseite Teil 1 die Wörter „Anlage 6 Nummer 2.1" durch die Wörter „Anlage 6 Nummer 2.2" ersetzt.

  4. Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erreicht, ohne Sehhilfe erreicht, mit Sehhilfe nicht erreicht. Auflagen / Beschränkungen erforderlich: nein ja.

  5. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. 1.2. Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.

  6. Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen erreicht, ohne Sehhilfe erreicht, mit Sehhilfe nicht erreicht Auflagen/ Beschränkungen erforderlich: nein ja, _____ Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.

  7. 10. Jan. 2013 · Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Fassung des Inkrafttretens vom 19.01.2013. Zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl. I S.35). FeV - Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen