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  1. Das Bundesversorgungsgesetz ( BVG) regelte in Deutschland bis 2023 die staatliche Versorgung von Kriegsopfern des Zweiten Weltkrieges. Durch die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften bei sonstigen Personenschäden war es zur zentralen Vorschrift des sozialen Entschädigungsrechts geworden.

  2. Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)

  3. Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)

  4. Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. § 1 Geltungsbereich. (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes. (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.

  5. Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 165. § 1 BVG aufgehoben; Neuregelung in SGB XIV.

  6. sätzlich nach dem Bundesversorgungsgesetz vom 20. Dezember 1950. Das Bundesversorgungsgesetz wird am 1. Januar 2024 durch das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I . S. 2652) abgelöst. Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch stellt vor allem die Op-

  7. Das Bundesversorgungsgesetz regelt bis Ende 2023 viele Sachverhalte der Sozialen Entschädigung. Es tritt zum 1. Januar 2024 außer Kraft. Das Bundesversorgungsgesetz trat 1950 in Kraft und sollte zunächst die Fürsorge für die Opfer der beiden Weltkriege sicherstellen.

  8. 8. Jan. 2021 · Berlin: (hib/CHE) Derzeit beziehen 43.558 Personen mit Wohnsitz in Deutschland und 1.390 Personen mit Wohnsitz im Ausland (Stand Dezember 2020) Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke.

  9. Mit der Verordnung sollen die Versorgungsleistungen der Versorgungsberechtigten - vor allem Kriegs- und Wehrdienstopfer, Impfgeschädigte und Opfer von Gewalttaten - um den Prozentsatz erhöht werden, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.

  10. Problem und Ziel. Die Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) werden für die Ver-sorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 56 BVG entsprechend dem Prozentsatz an-gepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.