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  1. 6. Mai 2024 · Umgründungen down-stream. Unabhängig davon, ob es sich bei einem Umgründungsvorgangdown-stream“ um eine Verschmelzung, Spaltung oder Einbringung handelt, liegt aus Sicht der übernehmenden Gesellschaft stets ein Einlagevorgang bzw eine Zuwendung vor, wofür sich die maßgeblichen unternehmensrechtlichen Bilanzierungsvorschriften in § 202 UGB finden.

  2. 27. Nov. 2018 · Umgründungen machen häufig die Erstellung von Sonderbilanzen, wie Übernahmebilanz, Verschmelzungsbilanz, Zwischenbilanz, Spaltungsbilanz, Restvermögensbilanz.. notwendig. Das schreibt der Gesetzgeber vor. Was ist rund um die unternehmensrechtlichen Sonderbilanzen zu beachten?

  3. 3. Für die Rechnungslegung bei Umgründungen wesentliche Zeitpunkte (15) Für die Rechnungslegung bei Umgründungen sind folgende Zeitpunkte von Bedeu-tung: a) Zeitpunkt der Einigung über den Entwurf bzw des Abschlusses des Umgrün-dungsvertrags oder der Aufstellung des Umgründungsplans;

  4. Vor 5 Tagen · Weiters ist die Umgründungsrichtung zu beachten: Liegt eine Seitwärts-Umgründung vor („side-stream“), eine Aufwärts- („up-stream“) oder eine Abwärtsumgründung („down-stream“)? Und schließlich ist auch entscheidend, ob für die im Rahmen der Umgründung erfolgende Vermögensübertragung eine Gegenleistung gewährt ...

  5. 6. Mai 2024 · Bei mittelbaren Umgründungen down-stream oder side-stream (zB Einbringung von der Muttergesellschaft in eine Enkelgesellschaft) kommt es zu einer Ausschüttungssperre in der Mutter- und/oder Zwischengesellschaft, wenn der Anteil an der übernehmenden Gesellschaft um den beizulegenden Wert des übertragenen Vermögens erhöht wird.

  6. b) Downstream Dagegen versteht man unter einer Downstream Verschmelzung die Verschmelzung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft.9 4 Hügel, Die GmbH, in FS Koppensteiner, (2015), 91. 5 §§ 219 ff AktG; §§ 96 GmbHG; SpaltG, UmwG, GenVG, VAG, SparkassenG 6 Mader, Kapitalgesellschaften9, LexisNexis, 88

  7. Zirngast/Kraßnig, Grundlagen der Bilanzierung von Umgründungen 3 3.1. Konzernverschmelzung 3.1. KonzernverschmelzungBei der Konzernverschmelzung werden d urch Beteiligung konzernmäßig miteinander verbundene Gesellschaften verschmolzen, wobei das Beteiligungsausmaß an den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften 100 % beträgt.