Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. Bei § 239b handelt der Täter in der Absicht, eine Nötigung zu begehen, wohingegen bei § 239a der Täter die Absicht haben muss, eine Erpressung gem. § 253 zu verwirklichen. Darüber hinaus unterscheiden sich beide Vorschriften in den beabsichtigten Drohmitteln.

    • Aussetzung

      Aussetzung, § 221 lernen Mit JURACADEMY Strafrecht...

    • Totschlag

      Der Totschlag als Norm aus dem „Besonderen Teil“ des...

  2. I. Überblick. Bei der Erpressung gem. § 253 wird durch eine Nötigung ein Vermögensschaden bei dem Opfer herbeigeführt. Geschütztes Rechtsgut ist dementsprechend zum einen, wie bei § 263 auch, das Vermögen, zum anderen aber, wie bei § 240, die persönliche Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung.

  3. In diesem Online-Kurs zum Thema " VII. Konkurrenzen " wird dir in anschaulichen Lernvideos, leicht verständlichen Lerntexten, interaktiven Übungsaufgaben und druckbaren Abbildungen das umfassende Wissen vermittelt. Jetzt weiter lernen!

  4. Der erpresserische Menschenraub gehört zu den Delikten gegen die Person und ist in § 239a I StGB geregelt. Der erpresserische Menschenraub verfügt über zwei Tatbestandsvarianten. In diesem Exkurs wird der Aufbau des § 239a I 1. Fall StGB behandelt. Im Wortlaut der Norm geht der Tatbestand des § 239a I 1. Fall StGB bis zu dem Wort „ausnutzen“.

  5. Prüfungsschema: Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, §§ 239a, 239b StGB . I. Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB 1. Entführungstatbestand (1. Fall) a) Tatbestand aa) Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen (1) Entführen. Ortsveränderung gegen den Willen des Opfers. (2) Sich bemächtigen

  6. 100% Aufbau der Prüfung - Erpresserischer Menschenraub, § 239a I 2. Fall StGB. In diesem Exkurs wird der erpresserische Menschenraub in der Variante des § 239a I 2. Fall StGB dargestellt. Auch im Rahmen des § 239a I 2. Fall StGB ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.

  7. 1. Vorsatz. 2. Eigennützige oder fremdnützige Absicht stoffgleicher Bereicherung. 3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und entsprechender Vorsatz. B. Rechtswidrigkeit. C. Schuld. D. Konkurrenzen. Sodann ein ausführliches Schema zu §§ 253 Abs. 1, 255 StGB mit Definitionen und Klausurproblemen: A. Tatbestand.