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  1. 5. Mai 2024 · Possessorische Ansprüche, welche in den Bereich des Sachenrechts fallen, stellen die Rechte und Forderungen eines Besitzers dar. Sie sind in den Paragraphen 861,...

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  2. A. Possessorischer Anspruch bei Besitzentziehung. I. Anspruch auf Herausgabe aus § 861. 1. Anspruchsentstehung. a) Früherer umittelbarer Besitz des Anspruchstellers. b) Unmittelbarer oder mittelbarer Besitz des Anspruchsgegners. c) Besitzentzug beim Anspruchsteller durch verbotene Eigenmacht, § 858 Abs. 1. aa) Eigenmacht.

  3. Der possessorische Besitzschutzanspruch (lat.: possessio = Besitz bzw. possessor = Besitzer) ist ein Anspruch, der den Besitz schützt und aus dem faktischen Besitz folgt. Er ist unabhängig davon, ob der Besitzer ein Recht zum Besitz hat oder nicht.

  4. 15. Feb. 2022 · Ansprüche aus Besitz gibt es unterschiedlichster Art. In Betracht kommen in erster Linie: Selbsthiferechte nach § 859 BGB; possessorische Besitzansprüche nach §§ 861 ff. BGB; petitorische Besitzansprüche nach § 1007 BGB. Darüber hinaus können auch aus allgemeinen Vorschriften Rechte des Besitzers abgeleitet werden.

    • Früherer Besitz des Anspruchstellers. Der Anspruchsteller muss unmittelbarer Besitzer (§ 854 Abs. 1 BGB) oder mittelbarer Besitzer (§ 861 BGB) der Sache gewesen sein (Im Falle des mittelbaren Besitzers ergibt sich der Anspruch i.V.m. §
    • Aktueller Besitz des Anspruchgegners. Der Anspruchsgegner muss unmittelbarer (§ 854 Abs. 1 BGB) oder mittelbarer (§ 868 BGB) Besitzer der Sache sein.
    • Entzug des unmittelbaren Besitzes durch verbotene Eigenmacht 1. Besitzentzug vom unmittelbaren Besitzer. Besitzentziehung ist der dauernde und vollständige Ausschluss von der tatsächlichen Sachherrschaft2.
    • Fehlerhaftigkeit des Besitzes. Nach § 858 Abs. 2 BGB ist der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit wirkt auch gegenüber den Erben des fehlerhaften Besitzers, auch wenn sie keine Kenntnis von der verbotenen Eigenmacht haben, § 858 Abs.
  5. Schema zum possessorischen Anspruch aus § 862 BGB I. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht Verbotene Eigenmacht übt derjenige aus, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.

  6. 1. Grundlagen. a) Überblick. Sowohl der unmittelbare als auch der mittelbare Besitzer genießen Besitzschutz, denn sie gelten grds. als gleichgestellt. Der § 869 BGB stellt dies für die possessorischen Ansprüche klar (Definition in der Tabelle). Dennoch unterliegt der mittelbare Besitzer logischerweise einiger Einschränkungen.