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BMF-Schreiben. pdf, 154KB. Steuern Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) ab dem 1. Januar 2024. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird mit BMF-Schreiben 31.
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Anlage 1 der beiden BMF-Schreiben zur Anwendung der...
- Datum Aufsteigend
Anlage 1 der beiden BMF-Schreiben zur Anwendung der...
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BMF-Schreiben. pdf, 55KB. Steuern Das Amtliche AO-Handbuch...
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BMF-Schreiben. pdf, 116KB. Steuern Umsatzsteuer-Sonderprüfung 2023. Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2023 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,52 Mrd. Euro geführt.
BMF-Schreiben sind Erlasse, die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den Ländern anlassbezogen herausgegeben werden und die an die weisungsgebundenen, nachgelagerten Finanzbehörden (nicht Zollbehörden) gerichtet sind.
- Anwendungsregelung. 1 Dieses BMF-Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 (BStBl 2021 I S. 984) und vom 1 April 2022 (BStBl 2022 I S. 319).
- Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen 1. Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO) 2 Steuer- und Feststellungserklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind grundsätzlich spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben (§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO).
- Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Absatz 4 AO) 18 Das Finanzamt kann in Fällen, in denen Steuer- und Feststellungserklärungen i. S. d. §
- Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO) 21 Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Absatz 1 AO).
1. März 2023 · Die Finanzverwaltung hat jetzt die endgültige Fassung eines Anwendungsschreibens veröffentlicht. Leider hat sie es versäumt, für die sog. Altanlagen eine systemgerechte Regelung zu treffen. Nachfolgend ein Überblick über die Änderungen gegenüber dem Entwurf des Schreibens.
3. Juni 2021 · Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst: Randnummer 7 wird wie folgt gefasst: „Dabei stellen Anleihe und Optionsschein jeweils selbständige Wirtschaftsgüter dar.