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  1. Deserviten. Deserviten (lat.), Gebühren für geleistete Dienste, besonders das Honorar, welches einem Rechtsanwalt (s. d.) für seine Bemühungen zukommt.

  2. Deserviten. 17 Wörter, 145 Zeichen. Rechtswissenschaft — Justiz — Gebühren  Deservīten (lat.), Gebühren für geleistete Dienste, besonders das Honorar, welches einem Rechtsanwalt (s. d.) für seine Bemühungen zukommt.

  3. Damian Ferdinand Haas; Deutsche Forschungsgemeinschaft; Haas, Damian Ferdinand; PPN: PPN727546562; Kategorien: Historische Drucke, Rechtswissenschaft, VD18 digital

  4. Deserviten, Gebühren des Advokaten. Nach älterm röm. Recht war jede Bezahlung von Rednern verboten; später änderte sich das und es bestehen jetzt häufig bestimmte Taxenordnungen. Der Advocat unterliegt für die Ansätze seiner D. der Controlle des Gerichtes.

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  7. Deservīten (v. lat. Deservitum, Rechtsw.), die Gebühren des Advocaten, die er wegen der für seinen Vollmachtgeber besorgten Geschäfte von demselben fordern kann. Ihr Betrag richtet sich nach den bestehenden Taxordnungen, u. die Liquidation (Berechnung) derselben unterliegt der richterlichen Ermäßigung (Moderation); doch findet diese der Regel nach nur auf den besonderen Antrag der Partei ...