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  1. Mini One Stop Shop (MOSS) handelt es sich um die Umsetzung eines Vorhabens der EU-Kommission zur Schaffung von Erleichterungen für die im Binnenmarkt tätigen Unternehmer. Es geht um die Errichtung einer einzigen Anlaufstelle in einem kleinen Anwendungsbereich zur Durchsetzung ...

    • Hinweise Zum Brexit
    • Adressatenkreis
    • Vorteile Der Sonderregelung
    • Allgemeine Informationen
    • Elektronische Datenübermittlung
    • Pflichten
    • Ausnahmeregelung für Unternehmer Mit Kleinen und Mittleren Umsätzen
    • Bankverbindung
    • Vorsteuern
    • Hintergrund

    Aufgrund der zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland getroffenen Vereinbarungen zum Brexit ist hinsichtlich der Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop folgendes zu beachten:

    Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die 1. im Inland ansässig sind und 2. Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen 3. an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) gegen Entgelt erbringen. Für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen...

    Der Mini-One-Stop-Shop ermöglicht es Unternehmern, ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EUausgeführten Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, 1. in einer besonderen Steuererklärung zu erklären, 2. diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und 3. die sich ergebende St...

    Um an der Sonderregelung teilzunehmen, müssen Unternehmer ihre Teilnahme an der Sonderregelung auf elektronischem Weg beim BZStbeantragen. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften muss die Teilnahme an der Sonderregelung durch den Organträger unter dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle Mitgl...

    Alle Formulare im Verfahren Mini-One-Stop-Shop sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben an das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu übermitteln.

    Mit der Teilnahme an der Sonderregelung sind verschiedene Pflichten verbunden. Einige grundlegende Pflichten sind nachstehend erläutert.

    Für die in den Anwendungsbereich der Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop fallenden Umsätze gilt der Grundsatz, dass sich der Ort der Leistung nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers richtet (Bestimmungslandprinzip). Eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz des Bestimmungslandprinzips gilt seit dem 1. Januar 2019.

    Die im Verfahren Mini-One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen auf das folgende Konto überwiesen werden. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich. Zahlungsempfänger: Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/UST Bankname: Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken BIC Code: MARKDEF1590 IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20 Als Verwendungszweck ist bei der erstm...

    Der Unternehmer kann Vorsteuern, die ihm für Vorleistungen in EU-Mitgliedstaaten in Rechnung gestellt werden, in denen er ausschließlich unter die Sonderregelung fallende Umsätze erbracht hat, nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit diesen Umsätzen stehen. Die Vorsteuerve...

    Seit dem 1. Januar 2015 liegt der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen nicht me...

  2. Mini One Stop Shop – MOSS – (einzige Anlaufstelle) kann seit 1.7.2021 auch für die sog. Fernverkäufe an nichtsteuerpflichtige Abnehmer ab einer Umsatzschwelle von 10.000 EUR (für das gesamte übrige Gemeinschaftsgebiet) angewandt werden.

  3. 20. März 2020 · Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren gilt ausschließlich für Dienstleistungen, die innerhalb der EU in Anspruch genommen werden. Für MOSS-Dienstleistungen außerhalb der EU muss sich der inländische Unternehmer im jeweiligen Land registrieren lassen und dort auch die entsprechenden Umsätze erklären.

  4. 1. Juli 2021 · Was ist der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ? Der MOSS bietet die Möglichkeit, sich in einem EU Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung = MSI) zu registrieren und sämtliche unter die Sonderregelung fallende Umsätze über den MSI zu erklären und die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen.

  5. Steuererklärung im Verfahren OSS- EU Regelung. Die Steuererklärung im Verfahren OSS- EU Regelung ist vierteljährlich elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Nach Absenden der Steuererklärung erfolgt eine Überprüfung der eingegebenen Daten. Sofern die Daten unplausibel sind, besteht Handlungsbedarf.

  6. 1. Apr. 2021 · Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde das Mehrwertsteuer-Digitalpaket gesetzlich verankert und trat zum 1. Juli 2021 in Kraft. Das Mehrwertsteuer-Digitalpaket sah folgende wichtige Änderungen für den Online-Handel vor: Änderungen beim Versandhandel (B2C) Die Bestimmung zur Versandhandelsregelung wurde mit Wirkung zum 1.