Yahoo Suche Web Suche

  1. Zertifizierte Steuerberater*innen-Lehrgänge – Jetzt Fachwissen und Titel sichern! Jetzt informieren - Für StB und Kanzlei-Mitarbeiter*innen.

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. Das Verfahren Mini-One-Stop-Shop ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind. Sie ermöglicht es Unternehmern ausgeführte Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

  2. Bei dem sog. Mini One Stop Shop (MOSS) handelt es sich um die Umset­zung eines Vor­ha­bens der EU-Kom­mis­sion zur Schaf­fung von Erleich­te­rungen für die im Bin­nen­markt tätigen Unter­nehmer.

  3. Mini One Stop Shop – MOSS – (einzige Anlaufstelle) kann seit 1.7.2021 auch für die sog. Fernverkäufe an nichtsteuerpflichtige Abnehmer ab einer Umsatzschwelle von 10.000 EUR (für das gesamte übrige Gemeinschaftsgebiet) angewandt werden. Einbezogen werden auch Verkäufe über elektronische Schnittstellen innerhalb eines Mitgliedstaates ...

  4. 1. Juli 2021 · Der MOSS ermöglicht es Unternehmern, die elektronisch erbrachten Leistungen in der EU an Nichtunternehmer zu erbringen, in einem EU-Mitgliedstaat zu registrieren und zu bezahlen. Erfahren Sie, wer den MOSS nutzen kann, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung wählen können.

  5. Die im Rahmen der Sonderregelung erbrachten Leistungen unterliegen dem Umsatzsteuersatz, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem der Umsatz zu versteuern ist.

  6. 20. März 2020 · Die Idee klingt verlockend: Das MOSS-Verfahren ist eine Plattform, um EU-Umsatzsteuer abzuführen, ohne sich in jedem EU-Land registrieren zu lassen, in dem man auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen an Nichtunternehmer erbracht hat. So weit, so gut.

  7. Dieses Ver­fahren wurde zum 1.7.2021 erwei­tert, u. a. um die o. g. Fern­ver­käufe, für die sich der Unter­nehmer bei Aus­füh­rung nach dem 30.6.2021 dann nicht mehr in jedem EU-Bestim­mungs­land umsatz­steu­er­lich regis­trieren lassen muss.