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  1. 10. Aug. 2023 · Definition der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt dann vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch...

  2. Die Webseite erklärt, wann der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Sie unterscheidet zwischen aufdrängender Sonderzuweisung, Generalklausel und abdrängender Sonderzuweisung und gibt Beispiele und Hinweise zur Rechtswegabgrenzung.

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  3. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sich das Klagebegehren als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Das Begehren des Klägers ist also nur dann öffentlich-rechtlicher Art, wenn es aus Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts ...

  4. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sich die an der Streitigkeit beteiligten in einem Über-/Unterordnungsverhältnis befinden (P): Es gibt sowohl im öffentlichen Recht Verhältnisse auf gleicher Ebene (z.B. öffentlich-rechtlicher Vertrag) als auch im Privatrecht Über-/Unterordnungsverhältnisse (Arbeitgeber-Arbeitnehmer ...

  5. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit. eine solche liegt vor, wenn die Streitigkeit auf einem öffentlich-rechtlichen RechtsVerhältnis beruht . Abgrenzung öffentlich-rechtliches / privatrechtliches Verhältnis. Das klingt zunächst so, als ob es nicht viel weiterhilft - tut es aber doch. Denn man kann anhand einiger Kriterien bestimmen, ob ...

  6. Die wichtigsten Fallgruppen haben wir hier übersichtlich für euch zusammengefasst: Die allermeisten Klausuren im Verwaltungsrecht beginnen mit Ausführungen zur „öffentlich-rechtlichen Streitigkeit“. Oft reicht ein kurzer Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der streitentscheidenden Norm nach der sog. „modifizierten ...

  7. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die keinen Verfassungsbezug aufweisen, entscheiden vorrangig die Fachgerichte. Der Antragsteller muss im Bund-Länder-Streit geltend machen, dass ein ihm zustehendes föderales Recht durch den Antragsgegner unmittelbar verletzt oder gefährdet worden ist.