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  1. Der Paragraph 1872 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt die Herausgabe von Vermögen und Unterlagen sowie die Schlussrechnungslegung bei Ende der Betreuung. Er enthält auch Bestimmungen für den Fall eines Wechsels oder Beendigungs des Betreuers.

    • 1873 BGB

      Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1873 Rechnungsprüfung (1)...

  2. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 ( BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar. Bürgerliches Gesetzbuch § 1872 - (1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung...

  3. 4. Mai 2021 · Vergleichen Sie die alte und die neue Fassung von § 1872 BGB, der die Herausgabe von Vermögen und Unterlagen bei Betreuungsende regelt. Die Änderung wurde durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 eingeführt.

  4. 6. Mai 2024 · Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

  5. Dieser Paragraph regelt die Pflichten des Betreuers, wenn die Betreuung endet oder gewechselt wird. Er muss das Vermögen und die Unterlagen an den Betreuten, Erben oder andere Berechtigte herausgeben und eine Schlussrechnung erstellen oder eine Vermögensübersicht anfertigen.

  6. 22. Apr. 2024 · Lesen Sie § 1872 BGB kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften.

  7. 6. Mai 2024 · § 1872 Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung (1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben.