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  1. Änderungen vom 17. und 18. November 1848 und vom 6. April 1852 bekannt. Wir Karl August, von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meissen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg.

  2. Revidirtes Grundgesetz über die Verfassung des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach vom 5. Mai 1816. Vom 15. Oktober 1850 (Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, Nr. 27 vom 19. Oktober 1850, S. 615–634; Digitalisat hier).

  3. Verfassungen des Großherzogtums Sachsen (-Weimar-Eisenach) (bis 1918/20)

  4. Großherzogtum Sachsen (Sachsen-Weimar-Eisenach) Landständische Verfassung vom 15. Mai 1816. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. Zweiter Abschnitt. Rechte der Landstände. Dritter Abschnitt. Anzahl und Wahl der Volksvertreter aus den drei Landständen.

  5. 1.6 Niedergang des Herzogtums bis zum Anfall von Eisenach. 2 Herrscherliste. 3 Siehe auch. 4 Literatur. 5 Fußnoten. Geschichte. Vorgeschichte. Weimar vor dem Machtantritt der Wettiner. Die älteste Erwähnung des Ortes Weimar stammt (umstritten) aus dem Jahr 899 oder (sicher) aus dem Jahr 915.

  6. Inhaltsverzeichnis: Grundgesetz über die Landständische Verfassung des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach / [So geschehen und gegeben Weimar, den 5. Mai 1816. Carl August ...]

  7. Vorläufer dieser Verfassung waren die Sächsischen Verfassungen von 1831 für das Königreich Sachsen, von 1920 für die Zeit der Weimarer Republik, in der Sachsen als Glied des Deutschen Reiches definiert war und von 1947 während der sowjetischen Besatzung.