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  1. 15. Apr. 2024 · Gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg und Anzeige. Unternehmen, die in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder auf dem Gebiet der Schweiz niedergelassen sind, dürfen gelegentlich und vorübergehend kaufmännischen, handwerklichen, industriellen oder freiberuflichen Tätigkeiten in Luxemburg ...

    • Allgemeines
    • Entsendung Von Mitarbeitern und Badge Social
    • Hinterlegungsstelle für bestimmte Unterlagen
    • Beantragung einer Luxemburgischen Mehrwertsteuernummer
    eine von der zuständigen Kammer des Herkunftslandes ausgestellte EU-Bescheinigung oder jeder sonstige Nachweis, dass der Anzeigende in seinem Herkunftsland befugt ist, die jeweilige Tätigkeit auszu...
    ein Überweisungsbeleg über 50 Euro auf das Konto IBAN: BCEELULL LU76 0019 5955 4404 7000, mit dem Verwendungszweck: certificat préalable und Name, Vorname (sofern es sich um ein Einzelunternehmen h...
    Kundenbesuche und Geschäftsgespräche
    Anlieferung von Ware durch Transportunternehmen oder Lieferanten/Hersteller
    Messeauftritte
    kurzfristige Notfalleinsätze (hier ist aber eine zeitnahe Nachmeldung möglich)
    ein Kunde / eine Kundin mit Wohnsitz in Luxemburg oder
    eine Vertrauensperson des entsendenden Arbeitgebers, dessen Wohnsitz sich in Luxemburg befindet,
    als auch ein*e entsandte*r Arbeitnehmer*in am Dienstleistungsort sein.
    Kopie der Gesellschaftssatzung (französisch oder deutsch),
    Kopie des Personalausweises der Geschäftsführung,
    Bescheinigung des luxemburgischen Wirtschaftsministeriums,
  2. Handwerksunternehmen, die in Luxemburg vorübergehende Dienstleistungen erbringen wollen und dort nicht ansässig sind, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen. Wer die Regeln nicht befolgt, riskiert Bußgeldverfahren oder andere Schwierigkeiten.

  3. Deutsche Unternehmen, die vorübergehend Dienstleistungen in den Bereichen Handwerk (Lebensmittel, Mode, Gesundheit, Mechanik, Bauwesen, Kommunikation, Medien, Kunst) und Industrie in Luxemburg erbringen, müssen dies im Vorfeld bei der Generaldirektion für Mittelstand melden.

  4. Deutsche Unternehmen, die vorübergehend Dienstleistungen in den Bereichen Handwerk (Lebensmittel, Mode, Gesundheit, Mechanik, Bauwesen, Kommunikation, Medien, Kunst) und Industrie in Luxemburg erbringen, müssen dies im Vorfeld bei der Generaldirektion für Mittelstand melden.

  5. Als gelegentliche und vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen wird jedes Geschäft angesehen, das auf luxemburgischem Hoheitsgebiet von Anbietern erbracht wird, die niedergelassen sind in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz und bei dem es sich nicht um...

  6. Ein im Ausland niedergelassener Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer vorübergehend entsenden, um im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung zwischen dem im Ausland niedergelassenen Arbeitgeber und einem Unternehmen oder einem Kunden in Luxemburg eine Arbeit auf luxemburgischem Staatsgebiet zu verrichten.