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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Art 7. (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

    • Art 6

      (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge...

    • Normierung
    • Entstehungsgeschichte
    • Schulaufsicht, Art. 7 Absatz 1 GG
    • Religionsunterricht, Art. 7 Absätze 2, 3 GG
    • Privatschulen, Art. 7 Absätze 4, 5, 6 GG
    • Anwendung in Der Rechtsprechung
    • Literatur
    • Einzelnachweise

    Art. 7GG lautet seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 wie folgt: Art. 7 GG regelt das staatliche Erziehungswesen als Ergänzung zum Elternrecht aus Art. 6 GG. Details sind in diesem Artikel nicht festgelegt, da diese den Bundesländern vorbehalten bleiben. Lediglich das Verhältnis öffentlicher Schulen zu Privatschulen und Fragen der re...

    Verfassungsrechtliche Bestimmungen zum Schulwesen enthielt die Weimarer Reichsverfassung(WRV) von 1919. Gemäß Art. 144 WRV stand das Schulwesen unter der Aufsicht des Staats. Hiermit wollte der Gesetzgeber den kirchlichen Einfluss auf das Schulwesen beschränken.

    Art. 7 Absatz 1 GG weist dem Staat die Aufsicht über das Schulwesen zu. Die Schulaufsicht bezieht sich auf die gesamte Organisation und Verwaltung des Schulwesens.Ausgeübt wird die Schulaufsicht durch die Bundesländer. Die staatliche Schulaufsicht stellt eine Schranke der in Art. 7 GG enthaltenen Grundrechte dar, erlaubt also Eingriffe in diese, so...

    Gemäß Art. 7 Absatz 2 GG besitzen die Erziehungsberechtigten das Recht, über die Teilnahme ihres Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr am Religionsunterricht zu bestimmen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein Abwehrrecht der Eltern gegen hoheitliche Einmischung. Das durch Art. 7 Absatz 2 GG verbürgte Recht besteht so lange, wie das Kind...

    Gemäß Art. 7 Absatz 4 Satz 1 GG dürfen Bürger Privatschulen errichten. Dies umfasst Schulen, die das Bildungsangebot öffentlicher Schulen ergänzen (Ergänzungsschulen) und den Behörden nur angezeigt werden müssen, sowie Schulen, welche die Funktion einer öffentlichen Schule erfüllen (Ersatzschulen). Gemäß Art. 7 Absatz 4 Satz 2 GG bedarf der Betrieb...

    Eine Klage von Erziehungsberechtigten, die vor das Bundesverwaltungsgericht gebracht wurde, bezog sich auf den Umstand, dass in Art. 7 Abs. 1 festgelegt ist, dass der Staat die Aufsicht über das Schulwesen hat, aber nicht näher definiert wird, was das Schulwesen ist. Die zu klärende Frage dabei war, ob häuslicher Schulunterricht unter staatlicher A...

    Hans Hofmann: Art. 7. In: Bruno Schmidt-Bleibtreu, Hans Hofmann, Hans-Günter Henneke (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz: GG. 13. Auflage. Carl Heymanns, Köln 2014, ISBN 978-3-452-28045-9.

    Hans Hofmann: Art. 7, Rn. 2. In: Bruno Schmidt-Bleibtreu, Hans Hofmann, Hans-Günter Henneke (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz: GG. 13. Auflage. Carl Heymanns, Köln 2014, ISBN 978-3-452-28045-9.
    Hans Hofmann: Art. 7, Rn. 1. In: Bruno Schmidt-Bleibtreu, Hans Hofmann, Hans-Günter Henneke (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz: GG. 13. Auflage. Carl Heymanns, Köln 2014, ISBN 978-3-452-28045-9.
    BVerwGE 18, 38.
    Hans Hofmann: Art. 7, Rn. 5. In: Bruno Schmidt-Bleibtreu, Hans Hofmann, Hans-Günter Henneke (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz: GG. 13. Auflage. Carl Heymanns, Köln 2014, ISBN 978-3-452-28045-9.
  2. Art. 7. (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

  3. Aus Art. 7 Abs. 4 GG erwächst eine staatliche Schutz- und Förderpflicht von Schulen in privater Trägerschaft, aus denen Leistungsrechte folgen (Stichwort Privatschulfinanzierung, s.o. Rn. 21). Vgl. BVerfGE 27, 195.

  4. Art 1. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

  5. 19. Dez. 2022 · Artikel 7 wird in 14 Vorschriften zitiert. (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

  6. 14. März 2021 · Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG sagt: Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Abs. 5 schränkt dieses Recht für Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) aber ein, indem er diese von besonderen Voraussetzungen abhängig macht.