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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Art 7. (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

    • Art 6

      (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge...

  2. Gemäß Art. 7 Absatz 4 Satz 1 GG dürfen Bürger Privatschulen errichten. Dies umfasst Schulen, die das Bildungsangebot öffentlicher Schulen ergänzen (Ergänzungsschulen) und den Behörden nur angezeigt werden müssen, sowie Schulen, welche die Funktion einer öffentlichen Schule erfüllen (Ersatzschulen). Gemäß Art. 7 Absatz 4 Satz 2 GG ...

  3. Art. 7. (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

  4. Aus Art. 7 Abs. 4 GG erwächst eine staatliche Schutz- und Förderpflicht von Schulen in privater Trägerschaft, aus denen Leistungsrechte folgen (Stichwort Privatschulfinanzierung, s.o. Rn. 21). Vgl. BVerfGE 27, 195.

  5. 14. März 2021 · Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG sagt: Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Abs. 5 schränkt dieses Recht für Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) aber ein, indem er diese von besonderen Voraussetzungen abhängig macht.

    • (7)
  6. Artikel 7 wird in 14 Vorschriften zitiert. (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

  7. Art 1. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.