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Abschnitt 4. Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 10 Allgemeine Grundsätze. § 11 Aufhebung der Gemeinschaft. § 12 Veräußerungsbeschränkung.
- 18 Weg
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der...
- 26a Zertifizierter Verwalter
Bestimmungen, wonach Personen aufgrund anderweitiger...
- 25 Beschlussfassung
(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn...
- 10 Allgemeine Grundsätze
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz...
- 48 Übergangsvorschriften
(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und...
- 44 Beschlussklagen
(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers...
- 18 Weg
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 1 von 15 - Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
- (74)
- Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen. § 1 Begriffsbestimmungen. (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
- Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums. § 2 Arten der Begründung. Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
- Abschnitt 3 Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
- Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 10 Allgemeine Grundsätze. (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft.
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. Kurztitel: Wohnungseigentumsgesetz. Abkürzung: WEG. Art: Bundesgesetz. Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland.
Das Gesetz enthält folgende wichtige Eckpunkte: Jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer erhält im Grundsatz einen Anspruch darauf, dass ihr bzw. ihm auf eigene Kosten der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, der barrierefreie Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss ...
1. Dez. 2020 · Die WEG-Reform ist zum 1.12.2020 in Kraft getreten und bringt zahlreiche Veränderungen für WEG-Verwalter und Wohnungseigentümer mit sich. Erfahren Sie mehr über die neuen Regeln zu Sanierung, Modernisierung, Gewerbeerlaubnis und mehr.
18.12.2023. Im Jahr 2020 fand die letzte große Reform des Wohnungseigentumsrechts statt. Das Wohnungseigentumsgesetz bedurfte einer grundlegenden Modernisierung, es musste angepasst werden an die Bedürfnisse der Wohnungseigentümer*innen und die Entwicklungen im Wohnungseigentum in den letzten Jahrzehnten. Es sollte gesetzlich klargestellt werden, dass Wohnungseigentümer*innen und ...