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  1. Der Reichspräsident war das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches von 1919 bis 1934 und im Mai 1945. Das Amt existierte zunächst auf Grundlage des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 und dann auf Grundlage der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919.

  2. www.weimarer-republik.net › themenportal › personen-who-is-whoReichspräsident / Weimarer Republik

    Reichspräsident. Der Reichspräsident war das Staatsoberhaupt der Weimarer Republik. Er fungierte als Oberbefehlshaber der Reichswehr, ernannte und entließ den Reichskanzler und konnte den Reichstag auflösen.

  3. Reichspräsident (Zeitgeschichte), das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs in der Weimarer Republik von 1919 bis 1934. Der direkt vom Volk für eine Amtsdauer von sieben Jahren gewählte Reichspräsident stand gemäß der Weimarer Reichsverfassung neben dem Reichstag und in Konkurrenz zu diesem.

  4. FRIEDRICH EBERT war der erste demokratisch gewählte Reichspräsident der Weimarer Republik. Seine Amtszeit dauerte von Februar 1919 bis zu seinem Tod im Februar 1925. Als Sohn eines Schneidermeisters machte EBERT eine beispiellose politische Karriere in der SPD, die ihn bis in das höchste Staatsamt führte.

  5. Der Reichspräsident war das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches von 1919 bis 1934 und im Mai 1945. Das Amt existierte zunächst auf Grundlage des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 und dann auf Grundlage der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919.

  6. Der Reichspräsident wurde, anders als heute der Bundespräsident, direkt vom Volk gewählt (Art. 41). Das Bild zeigt den ersten Reichspräsidenten Friedrich Ebert (Mitte) mit Reichskanzler Wilhelm Cuno und weiteren Regierungsmitgliedern bei der Verfassungsfeier 1923.

  7. Der Reichspräsident ernannte und entließ den Reichskanzler und, auf dessen Vorschlag, die Reichsminister (Artikel 53). Alle Kabinettsmitglieder bedurften des Vertrauens des Reichstages. Dieses wurde vorausgesetzt, solange das Parlament kein Misstrauensvotum abgab, mit dem es den Kanzler oder einen Minister stürzen konnte (Artikel 54). Eine ...