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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandArt 1. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der ...

  2. Artikel 1. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

  3. Art 1. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

  4. Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie die Bindung der staatlichen Gewalt an die nachfolgenden Grundrechte (Artikel 2 bis 19) der bundesdeutschen Verfassung.

  5. Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Art. 1 GG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert: Betreuungsverfahren. Gesundheitssorge. Kontrollbetreuer. Selbstbestimmung. Sterbehilfe. Unterbringungsähnliche Maßnahme. Verhältnismäßigkeitsprinzip.

  6. Artikel 1 garantiert die Menschenwürde und unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte. Artikel 20 beschreibt Staatsprinzipien wie Demokratie, Sozialstaat und Rechtsstaat. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. vom 23.

  7. (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Weiterlesen. Artikel 3. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

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