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  1. Der Artikel 20 des Grundgesetzes regelt die Staatsform, die Staatsgewalt und das Recht zum Widerstand in Deutschland. Er enthält die wichtigsten Prinzipien der deutschen Verfassung und ihre Grundlagen.

    • Art 19

      Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 19 (1)...

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    Der Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland normiert die rechtliche Grundordnung Deutschlands. Inhalt sind Verfassungsgrundsätze und das Widerstandsrecht. Dieser Artikel darf in seinem ursprünglichen Bestand (Absätze 1 bis 3) und Sinngehalt nicht verändert werden.[1] Absatz 4 wurde durch die Notstandsgesetze eingeführt; für ...

    Art. 20 Abs. 3 GG bildet somit die wichtigste normative Grundlage für das Rechtsstaatsprinzip, auch wenn es hier nicht ausdrücklich erwähnt wird.

    Das Widerstandsrecht als Mittel der streitbaren Demokratie ist mit der Notstandsgesetzgebung in das Grundgesetz 1968 eingefügt worden.[6] Der Parlamentarische Rat hatte 1949 mit großer Mehrheit eine entsprechende Regelung noch abgelehnt, da man sie als eine Aufforderung zum Landfriedensbruch (Carlo Schmid) ansah.[7] Der Widerstand ist gegen jeden, ...

    Das Widerstandsrecht ist ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber einer rechtswidrig ausgeübten Staatsgewalt mit dem Ziel der konservierenden Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung.[10] Im engeren Sinn richtet sich das Widerstandsrecht auch gegen Einzelne oder Gruppen, wenn diese die Verfassung gefährden; es dient dann der Unterstützung de...

    Strittig ist, wann dieses Recht greift. Nach einer Meinung greift es bereits, noch bevor die Ordnung gefährdet worden ist; schon die Vorbereitungen zu einem solchen Umsturz dürfen bekämpft werden. Nach anderer Meinung greift dieses Recht aber nur, wenn die Verfassungsordnung bereits ausgehebelt wurde somit bleiben selbst bei offensichtlichen Verst...

    Im Hinblick auf das Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung zu schützen, müssen die Aktionen aber verhältnismäßig, also neben dem Verfolgen eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein.

  2. Art. 20. (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) 1 Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2 Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

  3. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

  4. Alle Deutschen haben das Recht zum Widerstand, steht in Artikel 20 des Grundgesetzes. Doch es ist ein Recht für den Ausnahme- und Notfall – und wird auch nur dann wirksam.

  5. Der Artikel 20 des Grundgesetzes regelt die Grundlagen des deutschen Staates als demokratischer und sozialer Bundesstaat. Er enthält auch die Bestimmung zum Recht zum Widerstand gegen die Verfassungsbeschädigung und die Regelung für die Parteien.

  6. Ausführliche Darstellung des Grundgesetzes auf Grundlage der Kapitel der Verfassung.

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