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EStH 2022 - § 21. A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise. Einkommen. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) § 21. S 2253. § 21. S 2205. S 2211. S 2217.
(2) 1 Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. 2 Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die W...
EStH 2021 - § 21. A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise. Einkommen. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) § 21. S 2253. § 21. S 2205. S 2211. S 2217.
Nachfolgend wird ein Überblick über die aktuelle, ab VZ 2021 geltende Rechtslage gegeben. 1. Die gesetzliche Neuregelung ab VZ 2021. Nach § 21 Abs. 2 EStG ist bei einer vereinbarten Miete unter 66 % der ortsüblichen Miete nur ein entspr. anteiliger Werbungskostenabzug möglich.
- Haufe Redaktion
LStH 2022 - § 21. A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer–Durchführungsverordnung, Lohnsteuer–Durchführungsverordnung, Lohnsteuer–Richtlinien und Hinweise. Einkommen. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) § 21. S 2253. S 2205. S 2211. S 2217. § 21.
§ 21. [Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung] (1) 1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind. 2 §§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.
27. März 2024 · (2) 1 Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. 2 Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ...